Schepenbank Halt deel 6 (1750-1752)

Nordrh.-Westf. Hauptstaatsarchiv

Kleve Gerichte

Nr. 2617

Protocollum Judiciale von der herrlickeit Halt, Duffellwarth Kecken und Bimmen.

Ao 1752 Anfangen

N 6

Staatsarchiv Düsseldorf

Bestand:

Klev. Gerichte

IX.F

Blattzahl

Ausgegeben: Vol. VI nr: 1

Cleve Gerichte Halt

No 1 VI

Protocollum judeciale anfangend Jan. 1750

herligkeit Halt

Endigend 1752.

681) 21.1.1750,

[Kantlijn] Protoc: de 21 Jan 1750 wegen einer passirten obligation von den eheleuthen Stegemans.

Cleve den 21ten Januarij 1750

Coram Dno Jud. C.H. Hannes et scabinis Henrich Bruckman und Wilh. Vergoor.

Erschiene Jan Bernd Stegeman: und dessen ehefrau Maria Minten wittwen Gerriten Viring, sonsten: dass sie zu abmachung, ihrer Tochter Mechtelt Viring fur ihres vaters versterb von der Bimmenschen gemeine 60 Daler Clevisch aufgenommen hätte, und darfür verbinden wolten, ihre ihn Keeken gelegene kaethstätte, Jan Jansen modo Derck Viring kaeth stätte genant, worauf nur 200. dlr. an den nachbahre zu Keeken schuld hafftete;

wolte solche 60. daler mit 5. Procent jahrlichs verpensioniren; bathen darüber in consueta forma eine obligation expediiren zu lassen.

Mechtelt Viring tochter von der wittwen Viring geassistiret mit ihren ehema Manes Henrichs consentirte in die aufnahme der 60 dal. und sonste: dass ihr davon 50. daler wegen ihres vaters versterb ausgezahlet würden, wie sie dann hierdurch desswegen vollendts darauf renunciirte und also nichts mehr wegen ihres vaters versterb zu praetendiren hatte:

Bes:

die man den eheleuthan Stegeman gebethene obligation soll verlangter massen expediret werden.

682) 21.1.1750,

[Kantlijn] Obligatio der gemeine zu Bimmen auf die ehe leuthe Stegemans d. 21. Jan: 1750.

Ich Christ: Henrich Hannes hochgrafl. Bijlandscher richter der herrlichkeit Halt zu Duffelward, Keeken und Bimmen, wie auch wir gerichts-Scheffen.

Henrich Bruckman und Wilhelm Vergoor zeugen und bekennen hiemit öffentlich; dass für uns in gesegten gerichte gekommen und erschienen seijn: Johann Bernd Stegeman und dessen haussfrau Maria Minten wittibe Gerritten Viring und bekanten. Welcher gestalt sie zur abmachung ihrer tochter Mechtelt Viring wegen ihres vaters-versterb Gerritten Viring von der Cathol: gemeine zu Bimmen Sechzig thaler Clevisch den thllr. zu 30. st gerechnet negotiiret und aufgenommen hätten, gelobeten und versprachen diesemnach die 60. dal: jährlichs und alle jahr mit 5. procent biss zur ablage, welche einen jeden theil ein viertel jahr vor den verfall-tag zu denunciiren freij stehen solle, zu verpensioniret damit aber die Cathol: gemeine ihres darlehns gesichert seijn möge; So stellen debitores ihre in Keeken gelegene kaethstätte Derck Virings kaethstätte genant, worauf die nachbarn zu Keeken 200 daler gerichtlich gefestiget haben cum ap- et dependentus specialiter und generaliter alle ihre gereide- und ungereide güther, zum wahren gerichtlichen unterpfande, und sich in unverhofften misszahlungs fall daran pro Capitali interee unnd kösten zu mögen erhohlen renunciirten zugleich auf alle exceptien und beneficien wie die auch nahmen haben und zahlung removiren mögen in specie ilti vellji, welches den ehefrau Hendr. Stegemans specialiter expliciret worden, auch authenticae si qua mulier p. sodann non numeratae pecuniae doli mali rei aliter gesta quam scriptae wohl bedächtlich mit begehren obgedn gemeine hierüber eine obligation nebst confirmation der darinnen constituirten hijpotheque ausfertigen zu lassen; und da wir solchem petito deferiret ist vurbeschriebene obligation und sisulae bekantnuss nach dem solche mancher denen schuldnern durch den unterschriebenen richter nochmahls vurgehalten und ihnen umstandlicher erklähret, und den darauf erfolgten effect bekant gemachet worden, auch dieselbe dabeij verblieben und in beglaubter form ausgefertiget, und die darin enthaltene hijpotheque conformiret.

Uhrkundlich habe ich richter vorglte mein gewöhnlich richterlich siegel vorgedrucket wie auch wir scheffen unser gemein scheffenthum siegel nicht nur darneben drucken, sondern auch die obligetion von denen schuldnern auch gerichts secretario unterzeichnen lassen; So geschehen Cleve den ein und zwantzigsten tag monath januari 1750.

HD Geselschap secret:

683) 1.5.1748,

Kund und zu wissen seije hiemit, dass zwischen den freih von Rohe herr von Elmpt, Hulhaussen, Hingming, Halsaff, Bimmen, und Bart Coenders nachfolgender kauff-Contract abgeredet und beschlossen wurden.

Es verkauffet nemlich gdtr herr von Rohe angemelten Bart Coendens sein zu Keeken kentlich gelegene kaeth stätte als hauss, hoff und land ad ohngefehr 197. ruthen, sage hundert neuntzig sieben ruthen gross Jedoch so gross und klein als dieselbe in vohr und pahlung gelegen nebst des freij thumbs auf der Keekenschen gemeinte fort allen recht und gerechtigkeiten last und unlasten, so wie käuffer solche bishero in pacht unter gehabt, und also dergestalt, dass käuffer diese kaethstätte samt zu behör auf den ersten maij dieses 1748 sten jahres erblich antreten solle: wogegen kauffer vor diese kaethstätte die summe von dreij hundert thaler Clevisch jeden zu 30. tlr. gerechnet zu bezahlen verspricht und zwarn dergestalt dass fort beij antretung als den ersten maij 1748 ein hundert thaler, die andere zweij hundert thaler aber auf den ersten maij 1749 ohne zinsen bezahlet werden solle, wie dann auch verkäuffer noch bezahlten ahlingen kauff-schilling alle etwa ver handene auf diese kaethstätte sprechende brieffschafften zu extradiren, auch auf des kauffers bemelder kaethstätte gebührende ansprach zu thun versprechen,

Ubrigens haben beijden theile auf alle und jede exceptiones und rechts wohlthaten, wie die nahmen haben mögen, aus drücklich renunciiret, und diese in duplo aus gefertigte kauff-contract eigenhändig unterschrieben, und mit meinen angebuhrnen pittschaff bekräfftiget.

So geschehen Bimmen den ersten maij 1748.

L.S. A.A. herr von Rohe zu Elmpt mppria

Dass Bart Coenders nur auf heute d 17t aprilis 1749. die dreij hundert thaler Clevisch geld, vor die gekauffe kaethstätte in Keken gelegen richtig bezahlet und mit selbigen dreij hundert thaler den obenstehende kauff-contract vollig abgeführet hat ein solches bescheinige hiemit eigenhändig; Bimmen d 17 april 1749.

Alexander Anthonius von Rohe zu Elmpt.

684) 4.2.1750,

Testamentarische Dispositio des Johann Scherder zu Keeken

Cleve den 4t febr. 1750

Coram Dno Jud: C.H. Hannes et scabinis Melchert Isfeld, Daem Reimen et Wilhelm Vergoor.

Nach gespannener banck und gesegtem gerichte, erschiene persönlich Johannes Scherder alt 79. Jahr jedoch beij gesunder constitution und gesund, anzeigend dass er seine letzte willens meijnung oder Testamentarische Disposition zwischen seinen kindern hiedurch nuncupative gemachet haben wolte; und zwaren wäre er in der ersten ehe mit Catharina Stoffels verheijrathet gewesen, womit er zweij kinder gezeuget gehabt, wovon das eine verstorben die andere tochter Maria Scherder welche mit Derck Raben in Stadt Sevenaer verheijrathet wäre noch lebete mit der zweijten frau Catharina Coenders hätte 3 kinder gezeuget, als: Catharina Elisabeth, und Jantjen Scherder letztern davon wäre mit Jan van Dorn in Keeken geheijrathet Elisabeth aber hätte einen von Steen in der ehe also dass nur noch die eintzige tochter Catharina unverheijrathet übrig wäre diese tochter nun Catharina Scherder hätte beij ihm 18. jahren gedienet und magde arbeit gethan, zu wenn diese ihme und seine verstorbene frau nicht beijgestanden hätte, wären sie längstens durch elend vurgangen.

Seine 2te frau wäre in feb 1748 gestorben, und also die halbscheid der güther auf die kinder perse anerfallen, die übrige halbscheid aber stünde zu seiner disposition und wie wohl nach abzug der schulden sehr weinig übrig bleiben würde, so instituirte zer jedemnach honorabili titulo seine kinder Elisabeth so dann Maria und Jantje Scherder nur in partione legitima die Catharina Scherder aber weilen dieselbe ihme und seiner frauen so treulich bestanden und weilen diese versprachen lebens lang unterhalt zu geben in alle übrige güther, dergestalt zum erben ein dass die ihme lebenslang den usum fructum von seiner frawen halbscheid so wohl als von den einigen unstreitig zu käme, die tochter Catharina auch solche güther so lange er testator leben würde nützen und unter sich halten und keiner der übrigen kinder dan man etwas, wann nach abzug der schulden was übrig wäre aus kehren solle;

Welches also seines letzte willens meijnung wäre.

685) 23.2.1750,

Testamentarische Dispositio des Daemen Meurs zu Duffelwarth.

Duffelwarth d. 23. feb. 1750

Coram Dno Jud: D.H. Hannes et scabinis Henr. Bruckman, Henr. Grevel et Wilhl: Vergoor.

Nachdem sich das gericht auf ergangenes ersuchen in Duffelwarth nach dem Mühlenberg begeben.

So hat nach gespanneter banck und gesegstem gerichte, Daem Meurs; welcher zwarn krank und bettlegerig, jedoch beij gutem verstande, seine letzte willens meijnung in anwesenheit seiner ehefrauen Ida Eicholt und deren tochter Judithen Brandts dahin declariret, dass die kinder seines brudern Derck Meurs nemlich Johann, Everd, Bart und Daem Meurs wie auch Agnes und Sebijlla Meurs zur einen seite und halbscheid, sodann sein leiblicher bruder Barten Meurs zur andern halbscheid, seines ihme von Gott gesegneten hinterlassenen vermogens zu universele erben nach seinem etwa Gott gefälligen tode instruiret haben wolle; Jedoch dahin, dass des Barten Meurs portion als bald derselbe zu sterben käme, auf des obged. Dercken Meurs kinder anerfallen und also dieser Barth Meurs nicht weiter dann lebens lang den usum fructum haben solle, wie auch dass sein bruder Derck Meurs als vater von obgedr 6. Kindern nemlich sein bruder Derck Meurs lebenslung die Nützung oder den usum fructum von allen solchen güthern, so seine kinder von ihme Testatori herkämen, haben und behalten, doch aber keine macht haben solte von diesen güthern im praejuditz seiner kindern eben so wenig dann gedtr. Barth Meurs etwas zu verbringen nach zu beschwähren, die kinder aber so sein bruder Derck Meurs wo derselbe etwas wieder zur 2te ehe schreiten mögte in solcher 2te ehe erziehl. wurde sollen von dieser erbschafft gantz, und gar ausgeschlossen seijen; und wie also dieses sein letzter willens meijnung wäre; so bath dass das gericht darauff in optima forma juris, steiff und fast halten mögte.

686) 28.3.1750,

Protocollum wegen abmachung der wittwen Nic: de Beijer kinder

Cleve den 28ten Martij 1750.

Erschiene Ennecken Gossens wittwen Nicolaes de Beijer und zeigte an dass sie mit dem Johann Tewind sich in der zweiten ehe zu begeben willens wäre; Sie hätte zwarn 4. kinder benantlich Henrich, Johann Maria und Theodora de Beijer, welche sie denen gesetzen zufolge ihre paterna würde anweisen mussen; Alleine es wäre dem gantzen Amte Keeken bekant dass sie so wohl als ihre vier oberwehnte kinder bis hiehin von denen armen mitteln unterhalten worden und dass sie nicht das geringste in der welt besässe; Sie wolte dennoch jeden kinde einen thllr. pro paternis anweisen, und wann sie in dieser eEhe mit dem Johann Tewind weiter kinder bekäme, so solte unio protium statt haben, bath also mandatum de proclamando ac cepulando stellete sonsten zu vormünder über ihre kinder Henr. de Beijer und Johann Pastors.

Johann Tewind als bräutigam stinmate in die unio prolium, und bath gleichfalss mandatum de proclamundo et copulando;

Scheffen Wilhelm Vergoor bezeugte, dass die wittwe Nicolaus de Beijer bis hiehin von denen Keekenschen armen mitteln unterhalten worden und selbige nichts besassen.

Resolutio

Hierauf haben vormündern Henrich de Beijer und Johann Pastors stipulato das beste dieser kinder zu besorgen angelobet;

Und sall per nuncium von Benthem dem hn. Pastori Hisfeld und Massop angesaget werden, dass selbige mit proclamation und copulation verfahren können.

687) 26.3.1750,

Keeken den 26n marti 1750.

Het is heeden wel bekent als dat Ennecken Gossens weduwe van Claes de Beijer is van minning om in de tweede ehe te treede met de parson van Jan Terwind, soo is het perse det sij haere kindere de helfft van de Goedere moet bewijsen: deese weduwe heeft vier kindere 2. Soone en 2. dochters met naemen Henderick de Beijer Jan de Beijer, Maria de Beijer, Dora de Beijer van dese kinder is Henderick de Beijer bloet mommer, Willm Vergoor als scheepen, en Jan Pastoors als getuijgen; so hebben wij gemaeckt een scheiding erf deiling tussen deese weduwe en haere kindene en ijder kind beweesen een daelder Clefs het welcke, sal moete gegeven worde als de kinder haere mundige jaeren hebben, wanneer Jan Terwind als bruidegom en Enneken Gossens als bruit noch kinder mogten erweelen soo sullen de kinder van de eerste ehe soo diep mogen deijlen als de kinder von de tweede ehe, soo dat het dann een kinder sullen weesen; gedaen in Keeken den 26 marti 1750.

Hendr. de Beijer

Jan Pastors

Willem Vergoor, als getuige

688) 21.1.1750,

Wir endes untern schriebene eheleuthe uhrkunden und bezeugen hiemit und krafft dieses dass wir die aus der erbschafft unsers respee vaters und schwiegervaters weijland hoff-gerichts procuratoris Woëste uns zu getheiltes stück landes das Klatze genant neben des von dem Prori Roemer angekaufftes land, gross ohngefehr dreij viertel morgen, in der Frister Gemeinde doch so gross und klein als selbiges in ihren Fohr und Pahlingen gelegen, welche ehedem der Colonus Henrich Gimens und nach dessen absterben Jan Burbaum unter die Pflug gehabt, für die dafür vereibahrte summe ad 100. gl. holl. und 5. rthll. Clevisch für ein freijes unbeschwehrtes erb ausgenommen die darab zu zahlenden morgen-gelder an Henrich Bruckmann, Scheffen zu Duffelwarth, Keeken und Bimmen verkauffet haben und damit künfftig hin, als seinem eigenthum zu schalten und walten; Und nachdem ankauffer scheffen Bruckmann den kauffschilling heute dato zu unseren händen baer erleget hat, als quitiren wir hiemit darüber bester gestalt rechtens mit renunciation aller exceptionen und beneficien auch ausflüchten wie dieselbe auch nahmen haben mögen oder erdacht werden können, in specie dem weiblichen geschlecht zustehende beneficien Hti vellejani versprochen auch nöthigen falss dem ankäuffern behörige eviction zu leisten, alles ohne gefehrde arg und list; In wahrheits uhrkund und festhaltung dieses haben die kauff- und verkauffs-brieff mit eigenen händen unterschrieben; So geschehen Cleve d. 21t jan: 1750.

J. Henr. Schütte mppria

Sophia Beatrix Schütte nee Wöeste

689) 11.4.1750,

Auftrachts protoc: de 11 april 1750 wegen von Dr Schütte an Henr. Bruckmann verkaufften stuck landes.

Cleve den 11 april. 1750

Coram Dno Jud: C.H. Hannes et scabinis Daem Reimer et Henr. Greevel.

Erschiene h. Dr Schutte vor sich und nahmens seiner frauen gebohrne Woeste cavirte de rato und zeigte an, dass wegen des von dem scheffen Henr. Bruckman von ihme anerkaufften acker das Klotje genant der kauff-schillung bezahlet, und also völlig befriediget wäre;

thate dahero sich hiedurch des Domini vollends entsagen, und selbiges land gdn ankäuffer Henr: Bruckmann zu seiner völligen disposition ewig und erblich nunmehro überlassen; de super stipulando

690) 16.4.1750,

Düffelwarth den 16t april. 1750.

Coram dno Judice CH Hannes Scabinsq Henr. Greevel et Wilh: Vergoor.

Hat das gericht sich auf gehöriger requisition des Daemen Meurs anheute zum Muhlenberge begeben allwo dann dieser Daem Meurs zwarn kranck und bettlegerig, jedoch beij gutem verstande nach gespanneter banck und gesegtem gerichte, seine letzte willens meijnung dahin näher declariret haben wolte dass zwarn die von ihme unterm 23ten febr. a.c. gerichtlich errichtete disposition in allen seinen puncten bestandt und nach seinen gottgefälligen absterben gültig seijn solle, allein mit der erklährung, dass:

  1. über die portion seiner güther, so seinen brudern Barten Meurs anerfallen werden, der zeitliche herr Pastor Petrus van Haeren zu Düffelwarth, so lange gedachter sein bruder Bart Meurs im leben bleiben wird, die administration haben und alljährlich den usum fructum oder die nützung von solchen seinem brudern ausreichen, jedoch aber dahin sorgen solle, dass von solchen güthern nicht das allergeringste verbracht werde, sondern dass selbige nach dem dessfalss zu errichteten inventario so bald der bruder Bart Meurs das zeitliche seegnen mögte, an die kinder des Dercken Meurs, wie in obgedachter disposition vom 23t. febr. verordnet worden, eigenthümlich, und erblich übertragen solle;
  2. Wenn eines von denen 6. Kindern des brudern Derck Meurs mit todte abgehen mögte so soll die portion das zu sterben kommenden kindes denen überbleibenden kindern pro haeredibus instituirten kindern des Dercken Meurs anerfallen, wo aber
  3. Die kinder von diesen brudern Derck Meurs erwachsen, dass sie mit bewilligung ihres vatern etwa heijrathen, oder wo dieselbe etwa majorenn werden würden, so soll der bruder Derck Meurs solchem etwa zu heijrathendem oder grossjährigend kinde, die gantze portion oder das antheil so einem solchem kinde aus seines des testatoris nachlassenschafft anerfallen, mit dem von der zeit zu erhebenden usu fructu also fort aushändigen, und also die nützung davon nicht weiter geniessen;
  4. Will Testator, dass da seine frau praesente judicio angelobet ein gleiches zu thun, dass wo ihm Gott eher dann seine frau aus diesem zeitlichen abfordern mögte, dieselbe alle Güther nemlich hauss-Geräthe, bestehene in kupffer, zinn, betten und leinwand wie auch kisten und kasten, sodann noch überdem 2. der besten Pferde, und 2. der besten kühe, so wie sie dieselbe vor sich auswählen wird, zum woraus erblich haben und behalten, ratione der übrigen güther aber mit dem von Testatori instituirten erben benantl: sein bruder Bart Meurs zur einen und des brudern Derck Meurs 6. kindern zur andern halbscheid eine theilung einlegen, und selbigen die gantze erbschafft, so von ihme nachgelassen würde auskehren solle, seinen leib-zwach aber soll sein bruder Derck Meurs nach seinem todte, also fort haben und behalten, anbeij soll seine frau ein jahr nach seinem gottgefälligen absterben in besitz von allen Güthern bleiben, dergestalt, dass dieselbe alle korn-früchte so in gedachtem Jahre gewonnen werden, mit dem wie wohl zu verstehen, was in solchem Jahre gesäet worden, wenn gleich solches nicht geerndtet sondern aufm felde noch wüchse, haben und behalten, auch die weijde nützen, jedoch aber soll dieselbe keines von dem vorhandenen oder sich beij seinem absterben befindlichen vieh, es mag nahmen haben wie es wolle, verbringen können, sondern dieselbe soll solches nach abzug obgedte 2. Kühe und 2. Pferden mit seinen erben theilen seine frau soll auch alle on[er]a, wir es Nahmen mag, es seij Pacht Schatzung, Morgen Geld oder sonsten bezahlen und für gedachtes jahr abführen, nach solcher zeit aber seinen erben ihre portion also fort auskehren; dahergegen
  5. Declariret ehefrau Meurs gebohren Ida Eicholt ge assistirt mit ihrem bruder Herm: Eicholt hierdurch wohlwissentlich, dass wann sie vor ihrem Manne zu sterben käme, ihr mann gleichfalss, wie hievor beschrieben, die mobilair effecten nebst 2. der besten kühe und pferde vor sich zum waraus haben und behalten.
  6. Soll der letzt überlebende ehe-gatte der verstorbenen 50. Seel-Messen verrichten, und auch aus seinem antheil ein leich-lacken geben lassen.
  7. Soll der letztlebende an denen Römisch Catholn armen zu Duffelward eine pistol geben.
  8. Sollen beijde Testatores gehalten seijn fort nach ihrem absterben ein gerichtlich inventarium zu errichten

691)

Kauff Contract zwischen den frh. von Rohe, als verkäuffern

und

Frfr von Diersforth als käuffern.

Wir endes unterschriebene eheleuthe Alexander Anthonius frh. von Rohe und Maria Catharina gebohrne von Schall zu Morrenhoven, zeugen und bekennen hiemit vor uns und unsern erben und nachkommen, auch jedermänniglichen denen solches zu wissen nöthig, was massen unterm heutigen Dato ein kräfftiger rechtmässiger und unwiederrufflicher erbkauff, zwischen uns als verkäuffern an einer, und dem h. Obrist-Leuth. von Wijlich zu Diersforth und Sehlem als Käuffern zur andern Seite, abgeredet, vereinbahret und geschlossen worden; Krafft dessen wir unterschriebene an diesen besagten frhn von Diersforth, dessen erben und nachkommen verkauffen, und hn ankäuffern Erb- und eigenthümlich übertragen die mir verkäuffern Alexander Anthonius frh. von Rohe von meiner frau mama, zu gefolge gerichtlich ertheilter cession, übertragene und bisher in besitz und eigenthum gehabte güther und Parceelen, als:

1. das hauss Bimmen mit denen ausser deichs gelegenen weijden, ward, anwachs, jagd, fischereijen und tauben-flucht

2. den Rittensitz Hingming

3. Hovelichs hoff in Keeken

4. die kaethstätte, worin Jan von Dornick wohnet, nebst dem halben blutigen zehend.

5. die kaethstätte worin Jan Engelen wohnet

6. die kaethstätte, worinnen Steven Arnds wohnet.

7. die kaethstätte worin Henr. Vermaes wohnet.

8. die kaethstätte, worinnen Lamert Verhoeven wohnet.

9. eine kaethstätte worin Claes Sack wohnet.

10. Ein weijde, die kleine Ochsen weijde genant, mithin

11. Alle zur halbscheid gebauete Länderijen wie solche in Bimmen und Keeken liegen, und von herrn verkäuffern folgender gestalt specificiret seijn

       Morgen        Ruthen

Als:

den Schmach kamp gross                                                            6                 471

die Schwahn                                                                                                        377

Im Palacker                                                                                                           528

Hunds Land                                                                                       6                    23

olim Gerhard de Wall                                                                                        381

noch olim Gerh: de Wall                                                                             

und der gebrannten Polder                                                       1                    13

den vordersten Steinacker                                                         5                  284

—-   hintersten Steinacker                                                         3                    16

die 5 Morgen                                                                                   5                      8

das Mühlen Stück                                                                          7                  308

In der Keekenschen Gemeine

die Dustill                                                                                          2                   92

die halbscheid von der Bimmenschen hoffstätte              1                 516½

die grosse Bimmensche gemeine                                            3                 305

den Spelden Morgen gross                                                                           509

In selbiger gemeine noch                                                            1                   33

die Halbscheid von der Bimmenischen hoffstätte            1                 516½

In der grossen Keekenschen gemeine                                   8                 568

In der grossen Keekenschen gemeine                                   1                 577

In den grossen Bimmenschen gemeine                                                   514

Noch in selbiger                                                                                                 223

Noch in selbiger                                                                                                 248

C

u. noch in selbiger                                                                                            506

die Kaethstätte, welche Stephan Arnds in pachtung hat                   318

Nebens dem bann-deich                                                                               323

die Acht hunde                                                                               1                 433

Jedoch so gross und klein, dass selbige kentlich daselbst in ihrem fohr und pahlung gelegen, fort mit allen etwa sonst Westseit Rheins in der Gegend Bimmen und Keeken liegenden ländereijen, welche verkäuffere bisher zu gehöret, genützet und gebrauchet haben, oder auch nützen und gebrauchen können oder mögen, und etwa wie vorstehet nicht mit specificiret sind, mit allen pertinentzien Recht und Gerechtigkeiten, nichts davon jetzt und zukünfftigen Zeiten aus=sondern hiemit wohl ausdrücklich eingeschlossen,

ferner

12. den halben Zehend in Bimmen und

13 wegen eines ausgangs uns Forellen guth in Bimmen ad 1. thllr. 5. stb.

2

Praestiret herr verrkäuffer und dessen mit unterschriebene frau gemahlinne, wegen aller dieser erblich verkaufften Städte, herrn ankauffern die völlige Eviction, und verschreibet des endes demselben wider jedermans anspruch, es seij jedoch mit Recht und fundament auf seine eigene unkosten alle gewehr und ausserhalb gerichts, es renunciiren auch neben verkäuffere nochmahls mit verzicht, auf alle zu erdenckende, unter ausgedruckt= und wohl verständigte und ferner aus zu druckende ausflüchten, besagten herrn verkauffers des endes ebenfalss mit unterschriebene frau mama Maria Lucretia gebohrne Höveligs verwittwete von Rohe und derselben Fräulein tochter das herrn verkäuffern Schwester Maria Agnes von Rohe auf alle diese vorbeschriebene und ferner specificirte dem herrn verkäuffern vermöge gerichtlicher Cession Erb= und eigenthümlich übertragene parceelen recht und gerechtigkeiten nichts überall davon aus beschieden.

3.

Reserviren sich aber verkäuffere alle auf martini 1749 fällig gewesene und von warigen Jahren etwa noch rückständige Pächte, item das auf den warden an bäumen noch vorhandenes vierjähriges weijder holtz, und solches noch zu ihrem behuf hauen zu mögen, obligiren sich aber sonst à dato weiter kein ander holtz fällen, sondern solches alles für ihn käuffern stehen zu lassen, und dabeneben bis ultimo Decembris dieses annoch lauffenden 1749ten Jahres die güther von aller Schatzung und Morgen-Gelder zu befreijen und was dieserhalb etwan nach gefordert werden mögte, soll verkäuffern zu 5. pro cent ankauff pretio von herrn käuffern abgezogen werden.

4.

Ist auch hiebeij zu wissen, der verkäuffer an Jan Otten, seine sämtliche ausser deichs gelegene wiese und warne nebst der jagd-fischereij auch hauss und garten für eine jährliche pacht ad 1350. guld. holl. verpachtet, und dabeij sich aus bedungen hat dass pfächter gleich beijm antritt der Pacht, die halbscheid voraus zahlen solle welche auch h. verkäuffer bereits empfangen, dass demselben solche in summa 675. guld. holl. aus maschende halbscheid verbleiben, ohne dass ihme dafür vom herrn ankäuffern etwas solle gekürtzet werden mögen.

5.

Hadt man wegen des kauffschillings sich vereinget auf die summa von 23000 Rthlllr. Clevisch wehrung, jeden rhltlr zu 60. st. gerechnet, dergestalt und also, da auf den güthern, zu folge der hiebeij annectirten specification an hijpothesirten schulden. 8250. rtllr Clevisch, und 4700 gl. holl. hafften dass solche herr ankäuffer zwar mit übernimt, dafür aber an dem vorberührten kauff-schilling, weilen die meinste pacht an holl. gelde wovon man jeden guldl. holl. beij dem übergebenen und gleichfalss angeschlossene statu nur zu 30. st. Clevisch gerechnet hat nur allein eine summa von 10600 rthllr.

6.

Haber auch demnächst verkäuffern einen mit herrn von Oven qqua als gevollmächtigten des herrn General Lieutl. von Grevenitz den 19t. Octobr a:c: errichteten copeijl. hiebeij verwahrten vergleichs produciret, nach welchem ihme oblieget eine summa von 7000 rthllr nebst ein hundert vollwichtiger special Ducaten in zweijen Terminen zu bezahlen als:

auf weijnachten                              3500 rthllr

In vollwichtigen Louis D’or oder Frantzösischen Pistolen und auf Joh: tag den 24 Junij 1750 3500 rthlr.

nebst denen obbemelten ein hundert Doucaten cum Interusurio von weijnachten bis auf St Johannis zu bezahlen; So übernimt h. ankäuffer imgleichen auch diese Schuld-forderung abzumachen, dass verkäuffere solcher wegen keine ungelegenheiten oder schaden von seiten ged. hn. von Ovens oder dessen herrn Principalen den herrn General Lieut. von Graevenitz zu erwarten haben mögte, immassen dafür krafft dieses sich responsable machet, jedoch zugleich angelobet, von solchen geldern, ohne des herrn verkäuffers vorwissen nichts aus zu zahlen, was aber mit solcher bewilligung so dann von dem herrn ankäuffer dieserhalb ausgezahlet wird, solches kürtzet derselbe an dem kauff-schilling, machet zusammen eine summe von       7279 rthlr.

und wann nun hiebey gerechnet

werden, die in vorhergehen den 5. art. mentionirte        10600

mithin zusammen                                                                        17879. rthlr.

aus machen, welche also von denen  23/m

vereinigten kauff-geldern abgehen, und nach deren abzug nur allein übrig bleiben 5121 rthllr.

Sage: fünff tausend einhundert zwantzig und ein Reichsthlllr Clevisch, welche herr ankauffer binnen einer zeit von einem jahr à dato an handen herrn verkäuffers oder dessen gevollmächtigsten zu bezahlen, und dieselbe bis dahin vom 1te Januarii 1750. an, cum Interesse à 4½ pro cent, zu verzinsen verspricht.

7.

Das die auf Bimmen stehende und von herrn ankäuffern übernommene schulden ad 8250 rthlr Clev. Cour. und 4700. g. holl betrifft, stehen alle davon im jahr 1750. fällig werdende zinsen zur last des herrn ankäuffers, ohne dafür denen verkäuffern etwas decourtiren zu mögen, was aber davon aus denen vorhergehenden jahren etwa an zinsen restiren mögte, solches bezahlen allein verkäuffere oder werden an dem kauff-schilling decourtiret.

8.

Hat herr verkäuffer zu erkennen gegeben, wie er mit dem herrn grafen von Bijland oder dessen bedencken einen mündlichen accord gemachet, dahin gehend, dass er zu dem vom herrn grafen von Byland gemachten Sommerdamm eine summa 320. rthlllr. beijtragen wolle, und dieser dagegen obligiret seijn solle, solchen in guten Stande zu setzen, und ihme frh. von Rohe mit seinem Oberhalb liegenden anwachs mit der pflantzung nicht vorbeij zu laufen, worauf er frhl. von Rohe durch seine Pächter plus minus 300 thllr. Clevisch wegen verdienten arbeitslohn abgeführet, so hat man hierüber abgeredet, dass der uberrest von herrn ankäuffern abzu führen und übernimt derselbe demnach hierunter mit dem herrn grafen von Bijland so gut als kan sich zu setzen.

9.

Es ist auch ferner von herrn verkäuffern angezeiget worden, dass ohngefehr 4. Morgen der sogemante Pohl acker zum hauss Hamm Lehnrührig wären, wobeij wegen einiger Sterb-Fälle die belehnung annoch zu suchen; So übernimt ferner h. ankäuffer hierunter auf seine kösten mit dem Domino directo dem von Nijvenheim zum Hamm alles in richtigkeit zu setzen, auch den anjetzo nöthigen Consensum alienandi gleicher gestalt, beij demselben zu suchen.

10.

Ist verabredet worden, dass er ankäuffer gehalten seijn solle die von ververkäuffern mit ihren Pächtern gemachte Contracte aus zu halten.

11.

Ist oben art: 5 bereits angereget worden, dass herr Verkäuffer dem ankäuffer einen statum was der hoff käethstätte, weijde Ländereijen jährlich aufbringen müssen, ausgestellet habe, immassen auch angeschlossen lieget, und da hiebeij sich ferner specificiret findet, was an schatzungen Morgen-Gelder und sonstigen ausgängen jährlich zu bezahlen; So ist dabeij abgesprochen, wann mehrere ausgänge oder lasten als specificiret sich finden solten, dass solches herrn ankauffern an dem kauff-schilling gegen 5. Procent zu decourtiren befugt seijn solle.

Es verstehet sich aber von selbst dass darunter die schatzung und Morgen-Gelder weilen solche steigend und fallend, nicht begriffen auch wann beijm etwachigen durchbruch extraordinaire Deich reparationes vorfallen solten, so nicht dem Pächtern, sondern dem eigner zur Last fallen, dass dafür in solchen fall verkäuffern nichts angerechnet werden könne noch solle; herr verkäuffer aber stehet für die angegeben Pacht, dass es damit seine Richtigkeit habe, das halb gewachs und der zehend in Bimmen nur allein allein ausgenommen, weilen der ertrag nachdem die erndte gut oder schlecht ausfällt, sich reguliret.

12.

Werden die güther, weilen die zinsen von denen darauf hafftenden schulden herr ankäuffer à 1mo Jan: 1750. an übernommen, und die einkünffte von solchem Jahr pro prima Vice zu erheben hat auch als dann nemlich den 12te Jan: 1750 herrn ankäuffern gleich in eigenthum übergeben und vorläuffig in Copia vidamata der von des herrn verkäuffern frau Mama bereits in händen habenden gerichtln Cession und nach bezahlten gantzen kauff-schillinge, deren zu oben specificirten parceelen gehörige kaufbrieffe, und sonstige brieffschafften originaliter getreulich zu extradiren, jedoch reserviren verkäufferen in solchen abgetretenen güthern als lange die bezahlung des totalen kauffschillings nicht geschehen /: welchem zu verfügen herr ankäuffer sub Hijpotheca omnium bonorum mit renunciation aller zu ersinnenden ausflüchten verspricht :/ sich in tantum das dominium

13.

Verkäuffern deren fran Mama und fräulein schwester versichern übrigens, dass die güther mit keinem fidei Commisch einiger Lehnbarkeit, reservato dominio oder sonsten mehreren lasten, als specificiret beschwehret sind und wann gleich; wohl dergleichen über kurtz oder lang sich erängnen solten so reserviren sich darunter dem herrn ankäuffern vollkommen schadloss zu halten, und zwar unter verband aller ihrer haab und güther in und ausser landes, wo selbigen gelegen, immassen dann verkäuffern deren frau Mama und fräulein schweister vor sich ihre erben und nachkommen allen beneficien und wohlthaten, oder Rechten, wie die nahmen haben mögen, insonderheit aber dem ihnen wohl verständigten Beneficio, Senat: Consult: Vellej: und authent: si qua mulier Cod: ad stum Vellejanum krafft dessen eine ehefrau Ihres Mannes-Schulden, wann sie sich schar dazu verbunden hat, zu bezahlen nicht schuldig ist, des privilegu dotis et illatorum vermöge dessen eine ehefrau wegen ihres ehe geldes und eingebrachten in ihres ehemans-güther auf gewisse weise den vorzug hat, und für andern zu befriedigen ist, imgleichen der wieder einsetzung in vorigen standt, dem beneficio divisionis, welches denjenigen gegeben wird, wann einer wegen der gantzen schuld allein belanget wird, dass er verwenden kan, er seijn nur seinem theil zu bezahlen schuldig cedendurum actionum warnach die bezahlung aufgehalten werden mag, bis einer von den gläubigern die action wider mit-bürgen und selbst-schuldner cediret und abgetreten wird;

ferner der ausflucht des betrugs listige uberredung, und dass die Sache nicht wie vorstehet, sondern anders abgeredet und abgehandelt mit gutem vorbedacht getreulich sonder gefährde, an eijdes statt renunciire. Zu dessen Uhrkund haben verkäuffere und herr ankäuffer auch der ersteren frau Mama und fräulein Schwester diesen Contract, eigenhändig nebst ihrem hiezu Specialiter erbethenen assistenten unterschrieben und mit ihrem gewöhnlichen Pittschafften besiegelt, anbeij ist verabredet worden, dass dieser erbkauffs=Contract dreijfach aus gefertiget, und solcher gewöhnlicher massen dem gerichtlichen scrinio einverleibet werden solle.

Geschehen Cleve den 20t Decembr.

und Hitsartte den 10. Jan: 1750.

Vilich den 8t febr: 1750

Lathum den. 5. Jan: 1750.

L.S. A. A. frh. von Rohe zu Elmpt als verkäuffer

L.S. M.C. frh. von Rohe geb. Von Schall zu Morrenhoven, als verkäuffer J.M. Kaijser mpp qua assistens

L.S. Alexand Herm: frh von Wijlich zu Diersforth als käuffer

L.S. Johanna Luc. Catharina verwittwerte frh von Rohe geb. von Hövelig als verkaufferin.

L.S. J.C. Melrcker als hiezu requirirte tages-freund

L.S. M.A. von Rohe als verkäufferin J.C. Crönlein qua assistens, W.J. Hentz (of: Heutz) assistens

L.S. J.E. Müller gleichfalss als requirirten tages-freund

Specificatio

Was in denen Bimmenschen güthern vor Hijpothesirte schulden hafften.

                                                                                                                                              Courr. Holl: Geld

                                                                                                                                              Rthllr     st            Sch         st

Januar=den    4ten          kinder Hermsen                                                                300      –               –            –

                den 20ten           Haesbarh                                                                                  –      –             2000      –

Februar: den  5                 Siepmann                                                                                                         1100     

  Den 15                kinder Hermsen                                                                300

Mart                     Nihil

April      den 26ten           Mitzdörffer à 4½ proc:                                                                                 1600

                den 20                  Forell                                                                                   1000

Maj        den 1ten              Jungffer Schautz a 4: proc                                             500 [toegev: abgeleget]

den 20t                 Forell [Bressers]                                                               250 [toegev: N abgeleget]

Aug        den 30t                 Slechtendahl                                                                      300

Octob   den 9                     Fräulein von Raesfeld                                                   2000 [toegev: NB abgeleget]

                den 22t                 h. Did: Schmitz                                                                   600 {toegev: abgeleget]

Novemb. den 13t             hoff rath Engels                                                               1000

   Den 11t             Wittwe Lehnhoff                                                            2000

Summa 8250                      4700

A.A. frh. von Rohe zu Elmpt

                               Status

So beijm Verkauff der Bimmenschen pro fundamento genommen warden und ist jeder holl guld: mit bedacht nur zu 30 st Clevisch ausgeworffen

Jährlicher Ertrag

                                                                                                                                              Thaler                   st

  1. Das hauss Bimmen mit denen ausser deichs gelegenen

Weijden und ward, wie auch Jagd und fischerij                                         1350

  • Der Ritter-Sitz Hingming                                                                                        209
  • Hövelichs hoff zu Keeken                                                                                     273
  • die kaethstätte, worin Jan von Dornick wohnet                                          107

5.    die kaethstätte, worin Jan Engeln wohnet                                                      41

6.    die kaethstätte, worin Jan Vermeer wohnet                                                  52

7.    die kaethstätte, worin Stephan Arnds wohnet                                              50

8.    die kaethstätte, worin Lamert Verhuven wohnet                                        36

9.    die kaethstätte, worin Claes Sack wohnet                                                       30

10.  eine weijde die kleine Ochsen-Weijde genant                                              70

11.  vor dem halb-gewachs einige ländereij ad 65. Morg 47 ruth                                 778                        6

12.  der Zehend in Bimmen                                                                                          145                        9

13.  Forellen-Guth in Bimmen wegen eines ausgangs                                            1                       5

Summa                3142                      20

Hierzu gehet ab

Wegen jährlicher Schatzung                                      135:15:3

Morgen Gelder à 3. thal: 15. St: per Morg            345:9:5

Für die jährliche unterhaltung der Gebäude

nach gemachten ungefehrlichen Uberschlag      261:25:-

und sonsten jährlichen ausgangen

Wegen einer fundation an die Kirche

zu Bimmen                                                                            5:- –

Noch ein ausgang an selbige kirche

wegen des Coucks                                                             1 – –

Ferner an die Bimmenschen vicari

aus der Ochsen-Weijde                                                   4 – –

Aus der kaethstätte, worin Claes Sack

wohnet ein Rutscher zehend                                         1:18 –

welcher aber beij sterb oder alienations-

fähler [gegen] Eigener dreij doppelt …werden muss                       11:18

                                                                                                                                                454                        8

Abgezogen bleibt jährlicher Ertrag                                                                          2387                      12

Hiebeij ist noch zu erinnern, dass vorbenante Kaethstätte auch zwar die Schatzung bezahlen, es wird aber dafür an der jährlich versprochenen Pacht nichts decourtiret, item muss sie auch amts= und dorffs-lasten tragen, welche dahero weil sie denen Pächtern zur last liegen, nicht specificiret sind.

A.A. frh. von Rohe zu Elmpt

692) 22.4.1750,

Protoc: de 22t Apri. 1750.

Frh. von Wijlich zu Diersforth wegen Inscriniation des kauff-contracts mit dem frh. Von Rohe.

Cleve den 22tn 1750 Coram p.

Der frh. von Wijllich zu Diersforth, praesentiret hiebeij einen kauff-contract, warauss constirete, dass er von dfrh. von Rohe alle seine in der herrlichkeit Halt zu Keeken und Bimmen gelegene Güther cum ap- et dependentiis gekauffet hätte, bath denselben ad scrinium Judicale zu bringen, und ihme attest darüber mit zu ertheilen.

Decretum

Fiat inscriniatio, jedoch salvo jure tertii et cujuscunque, Cleve den 29t April 1750.

C.H. Hannes.

693) 13.5.1750,

Prot. de 13ten Maij 1750 wegen eheleuthe Stegemans in puncto einer auftracht.

Cleve den 13. Maij 1750.

Coram Dno. Jud: C.A. Hannes et scabinis Daem Reimer et Henrich Bruckman.

Joh. Bernd Stegemans und dessen ehefrau Maria Minten erschienen und zeigten an dass er Scheffen Wilh. Vergoor und dessen vorkinder Derck Meurs, Gerritjen Meurs, Daem Meurs, Erntje Meurs, Dorothea Meurs, Maria Meurs, Hendrin Meurs, Roelman Meurs, Friederich Meurs, die halbe hoffstätte, Daem Büren hoffstätte gendt. ein wenig über dreij viertel morgen gross für eine summa von 290. daler Clevisch jeden 30. str. gerechnet anerkaufft.

Sie waren nun anjetzo willig die kauff-schilling zu erlegen müsten aber anbeij auftracht solcher kaethstätte haben.

Sie nun dem verkäuffer und ankäuffer vom gerichte bedeutet dass die im protocoll erwehrte vorkinder zugleich beijm gerichte erscheinen, oder vollmacht davon beijbringen, und in solchen verkauff und ubertrag concediren müsten;

694) 21.5.1750,

Auftrachts Protoc: de 21t Maij 1750 wegen Buhrens kaethstätte van Wilh. Vergoor an die Eheleuthe Stegemans

Cleve den 21t Maij 1750

Coram Dno Jud C.h. Hannes et scabinis Henr. Bruckman und Daem Reimer

Wlh: Vergoor hatte mit verwilligung aller seiner vor-kinder, welche in protocollo vom 13t Maij a.c. benant worden, als: Derck Meurs, Daem Meurs, Friederich Meurs, Roelemann Meurs, Erntje Meurs, Friederich Meurs, Hendrina Meurs, Gerritje Meurs et Maria Meurs

Ehe frau Derck von de Sand;

die halbe Buhrens-kaethstätte welche dreij viertel Morgen gross in Keeken gelegen neben Rütt Kregting Erb und den Duven acker anschiessend an der andern Seiten an der Eheleuthe Stegemans kaethstätte und 3tens an der strasse anschiessend an gedtn. Jan Bernd Stegemann und dessen ehefrau Maria Minten eigenthümlich und erblich verkauffet hätte für eine Summa von 290. daler Clevisch, und wie er laut hiebeij praesentirter und in anwesenheit der beijden Gerichts-Scheffen Daem Reimer und Henr. Bruckmann von gedten vor-kinder ertheilten und hiebeij annectirter vollmacht de dato Keeken den 20tn Maij a.c. von mehrgltn Vor-Kindern bemächtiget wäre, gedte kaethstätte an käuffern zu übertragen und den kauff-schilling in empfang zu nehmen, als wolte nummehro für sich und in krafff gedte vollmacht die ankauffere den kauffschilling überzehlet thätten, diese Buhrens kaethstätte hiedurch und krafft dieses an mehrgen eheleuthen Stegemans Erb- und Eigenthümlich übertragen haben, wie er dann solche hindurch übertrug, ihnen auch das dominium auf ewig und erblich zusagte, sich aber alles Recht und ansprache an selbige kaethstätte begebe und den eheleuthen Stegemans nunmehro freijstellete sich als eigener im Grund und Hijpothequen einverleiben zu lassen.

Wij ondergeschreeren authoriseeren en bevolmagtigen onsen stief vader Willem Vergoor dat hij in onse naeme aen Bernd Stegeman en sijne huisvrouw Maria Minten verkoffte halve Hoofsteij Daem van Buhrens Hoofsteij genant daervan de Coops-penningen te ontfangen en haer daervan optragt te doen en alles wat daerbij te doen en verrigten moet verder sullen wij altijd voor goed houden, onder band als naeregten, geschied Keeken den 20t. Maji 1750.

Dat dit in onse praesentie geschied is attesteeren wij

Daem Reimer als Scheepen

Henr. Bruchmann. Scheepen.

Frederick Meurs

Derck Meurs

Roeleman Meurs.

Erntjen Meurs

Gerrit von de Sand

Maria Meurs

Bart Staeijen

Hendrin Meurs.

695) 21.5.1750,

Prot. de 21t maij 1750 wegen passirter obligion von den eheleuthen Stegemans auf Jan van Steen. 300 dal:

Cleve den 21ten Maij 1750.

Coram Dno Jud: C.H. Hannes et Scabinis Henr. Bruckmann et Daem Reimer

Erschienen Bernd Stegemann und dessen ehefraw Maria Minten, und sagten dass sie Jan von Steen zu bezahlung, der von dem Wilh. Vergoor anerkaufften Bührens hoffstätte, wie auch zu ihren sonstigen nutzen 300 dal: Clevisch aufgenommen und würcklich empfangen hätten, sie hätten S. procent zinsen versprochen bis zur ablage, stelleten zum specialen unterpfand, nicht nur die anerkauffte kaetstätte sondern auch die andere halbscheid, welche sie vorhin besessen, und anjetzo bewohneten wie auch alle ihre übrige haab und güther und bathen darüber eine gerichtliche obligation auszufertigen.

bescheid

diesem petito wird und soll die obligation darüber ausgefertiget werden.

Obligation pro Jan van Steen auf die eheleuthe Stegemans.

Ich Christian Henrich Hannes hochgräfl: Bijlandscher Richter der herrlichkeit Halt zu Düffelwarth Keeken und Bimmen, wie auch wir gerichts-Scheffen Henr. Bruckmann und Daem Reimer zeugen und bekennen hiemit öffentlich, dass für uns im gesegten gerichte gekommen und erchienen seijen Johann Bernd Stegemann und dessen haussfrau Maria Minten wittwe Gerritten Viring und bekanten welcher gestalt sie zu bezahlung des kauff-Schillings, der von dem Scheffen Wilh. Vergoor und dessen vor-kindern Meurs anerkaufften halben Bührens kathstätte von Joh: von Steen dreij hundert thaler Clevisch den thaler zu 30. st. gerechnet negotiiret, und aufgenommen hätten; gelobten und versprachen diesemnach diese 300. thlr. jährl. und alle jahr mit 5. psent bis zur ablage, welche einem jeden theile nur viertel Jahr vor dem verfalls-tag zu denunciiren freij stehen solle, zu verpensioniren; Damit aber gedtr Jan van Steen seines darlehns gesichert seijn möge, So stellen debitores nicht allein die anerkauffte halbe Bührens kaethstätte specialiter, sondern auch generaliter die kaethstätte worauf sie anjetzo wohneten Derck Virings kaethstätte gentt, auch alle ihre übrige haab- und güther zum wahren gerichtlichen unterpfand um sich in unverhofften misszahlungs-fall, daran pro Capitali interee und kösten zu mögen erhohlen; renunciirten zu gleich auf alle Exceptien und Beneficien wie die auch Nahmen haben und zahlung remoriren mögen in specie ilti vellj: krafft welcher sich keine frau für andern verbürgen oder eines andern Schulden über sich nehmen kan und wenn auch gleich ein solches geschehen sie dennoch nicht dafür hafffet, welches der ehefrau Stegemann specialiter expliciret worden, auch der authenticae si qua mulier p. sodann non numeratae pecuniae doli, mali, rei aliter gestae quam scriptae wohl bedächtlich, mit begehren affgend. Jan von Steen hierüber eine obligation nebst confirmation der darin constituirten hijpothequen ausfertigen zu lassen; und da wir solchem petito deferiret ist vorbeschriebene obligation und schuld-bekäntnuss, nachdem solche vorher dem Schuldner durch den unterschriebenen Richter nochmahls vorgehalten und ihnen umständlich erklähret, und dem darauf erfolgten Effect bekant gemachet worden auch dieselbe dabeij verblieben und in beglaubhaffter form ausgefertiget, und die darin enthaltene hijpotheque confirmiret, auch ein solches dem grund- und Hijpothequen-buch einverleibet worden.

Uhrkundlich habe ich Richter vorgem: mein gewöhnlich Richterlich Siegel vorgedrucket, wie auch wir Scheffen unser geinem-scheffenthum Siegel nicht nur daneben drucken, sondern auch die obligation von denen schuldnern auch gerichts-Secretario unterzeichnen lassen;

So geschehen Cleve den 21t Maij 1750.

696) 28.10.1750,

Protoc. de 28tn Octobr. 1750

Wegen der 48 rthllr 50½ str von der minderjährigen Johanna Hack

Coram dno Jud: C.H. Hannes et Scabinis Henr: Bruckmann et Grevel

Nachdem ein Schein von dh Richtern zu Goch, Pauli, eingeliefert worden, welchem zufolge, der, in Keeken wohnenden, minderjährigen Johanna Hack von einem auf der Gochschen heijde verstorbenen Derck Hack 48. rthllr. 50½ st. erblich anerfallen, und selbige beij gedachtem gerichte um zur Sicherheit vor Jonanna Hack unter zubringen, gegen Quitung abgefordert werden könten;

So hat das gericht resolviret, da die eheleuten Joh. Leuven zu Keecken an eheleuthen Wijnand Pennings in Cleve eine gerichtliche obligation ad 100 rthllr. schuldig dieselbe aber dem Penning bis auf 48. rthllr. 50½ st abgeleget für solchen uber rest aber des Joh. Leuvens so genante Willen hoffstätte, special verbunden bleibet, dem Penning, die 48 rthlr. 50½ st. von gleich anfangs erwehnten Gochschen Geldern abzuführen, und zur Sicherheit der Johanna Hack die kaethstätte von denen eheleuthen Leuven gleich wie die obligation unterm dato den 13ten febr. 1740. durch den Penning in optima forma cediren zu lassen, und wie der Penning des endes die obligation in originali extradiret, und solche quoad Capitale der 48. rd 50½st. cediret, mithin über den Empfang quitiret, so soll nunmehro demselben ein Schein, zu erhebung solcher 48. rthllr. 50½ st. von dem gerichte zu Goch extradiret, und dieses dem Grund= und Hijpothequen buch einverleibet werden.

S liegen allhier aus der Nachlassenschafft abgelebten Derck Haecks auf der Gocher-heijde zur Erb-portion der minderjährigen Johannae Haeck zu Keeken ad Acht und Viertzig Reichsthllr 50½ str, welche das Vormundschaffts amt oder CC. Gerichte allda mit dem forder samsten zum behuf gendr Johannae Haeck gegen quitung abzufordern und zinssbahr aus zu thun belieben wolle;

Sig. Goch den 12t Septemb. 1750.

A.M. Pauli

Der herr Richter Pauli zu Goch wolle gefällig dem Wilhelm Penning diejenige acht und viertzig reichsthllr 50½ st. so der Johannen Haeck zu Keeken aus der nachlassenschafft des Dercken Hack auf der Gocher-heijden, anerfallen, ausfolgen lassen, weilen dieser dafür eine gesicherte obligation auf die eheleuthe Leuven zu Keeken cediret hat;

Cleve den 28ten Octob 1750.

C.H. Hannes

Richter der herrlichkeit Halt.

697) 23.9.1750,

Demnach mir Friederich Grafen von Biland, herr der herrlichkeit Halt zu Keeken, Bimmen und Duffelwarth, wie auch Capitain einer Compagnie zu fuss in dienste Sr Königl. Majestät von Preussen unterm Löbsen Regiment des Obristen von Jungheim, durch dem Daem Reimer vorgestellet worden: dass der in Keeken neben Abraham Timmermans kaeth-städte gelegener Giesen-Acker, oder die Giesen kaethstätte, so ungefehr ¼ morgen Landes gross ist, mir nur zur Last gereichet, indem derselbe durch den in anno 1747. vorgewesenen durchbruch des Keekenschen-bann-deichs, dermassen mit sande bedecket worden, dass solcher nicht mehr uhrbahr zu machen seije, wo nicht fast noch ein so viele kosten darauf verwendet würden, als wie solcher grund wehrt wäre, dass also ich davon zu keiner zeit die allergeringste pachst zu heffen, hingegen aber doch alljährig die ordinaire Schatzung, und das Morgen-Geld abzuführen, und also zu ewigen tagen nichtes den Nachtheil und schaden von gedachten Giesen-Acker, oder kaethstätte, worauf auch in und enklichere jahren kein Gebäude gestanden, zu gewärtigen hätte; Er aber hingegen da er von mir die Schaafs-hute oder Trifff in dieser meiner herrlichkeit Halt angepachtet; wohl Lunst bezeigte, mehr gemelten Giesen-Acker in ewigen Erb-Pacht gegen und alljährig zu erlegenden proportionirlichen Canonem und Absichrung der königl. Contribution wie auch des Morgen-Geldes überzunehmen um auf solchen grunde ein gebäude, oder Schaf-Stall zu setzen, auch dafur zu sehen, ob er nicht durch die Schaafs-Mist und anzuwende oder Verbesserung der Grund in etwa wieder uhrbar machen, auch durch Aufsetzung eines Gebäudes vor dreij Gebunde die gerechtigkeit als Nachtbar auf die Haller Weijde, jährlich mit ein zu schaaren dadurch erhalten würde.

Nachdem mir nun die schlechten umstände dieses geringen Giesen-Ackers zum vollen bekant, mir auch durch meinen zeitlichen rentmeister der Hallschen guther Licentmeister Rappard angezeiget worden, dass die mir von dem Daem Reimer angebrachten Umstände, in der Wahrheit beruheten, daher Giesen-Acker wie auch wieder uhrbahr gemachet werden könte, wo nicht noch einstens so viel kosten, als dieselbe varjetzo beijder übermässigen besandung in Natura wehrt wäre, darauf verwand würde, da im gegentheil mir die alljährige Abführung der Schatzung und des Morgen-Geldes incumbiret ich hinfolglich davon zu keiner Zeit einige Pacht, oder Nutzung zu hoffen hätte, meinem Interee darunter favorisiren würde, wenn den von dem Daem Reimer vorgeschlagenen ewigen Erb-Pachts Contract mit ihme eingierige;

So habe ich hiemit und krafft dieses für mich, meine Erben und Nachkommen mit gedachten Daem Reimer für ihme seine Erben und Nachkommen einen ewigen und unverbrüchlichen Erb-Pachts Contract dergestalt abgeredet und geschlossen;

dass er Daem Reimer off und mehrgem. in Keeken neben der Timmermans-kaethstätte gelegenen Giesen-Acker oder kaetstätte für sich seine erben und Nachkommen in einen ewigen und unverbrächlichen Erb-Pacht haben und behalten, auch auf selbigen eine Stallung ober sonstiges Gebäude nach seinen gefallen errichten mithin die nachbarliche berechtsame auf die Haller-Weijde oder gemeine geniessen, und diesen Acker nach seinen willen zu ewigen tagen besitzen, nutzen und gebrauchen, jedoch aber dahin gegen alljährig ein Reichsthllr Clevish pro Canone an mir oder meine zeitliche Rentmeistern, wie auch an denen Receptoribus richtig die königl. Contribution und morgen-geld abführen, jedoch aber er oder seine erben und Nachkommen, denselben Acker nicht verschlimmen, weder ohne ausdrücklichen-Consens von mir, meinen Erben und Nachkommen, solchen verkauffen, versetzen, vertauschen oder zertrennen sondern im gegentheil in Verkauff, vertausch oder andern sich erängenden Veränderungs auch sterb-fällen, jedes mahl sich beij mir oder meinen successoren melden und genehmhaltung suchen solle. Daferne er aber deme nicht nachkommen, sondern in ein oder mehr darwider thun und handeln wird, so soll er oder dessen Erben und Nachkommen, sothanen Giesen-Acker und zu behör entsetzet und verlustig gemachet werden, und ich und meine erben sodann macht haben, diesen ewigen Erb-Pachts-Contract als dann wiederum ein zu zinsen, und ohne erlegung des jenigen was er Daem Reimer oder dessen Nachkommen durch ihren fleiss, oder kosten zu verbesserung dieses Giesen-Ackers oder kaethsstätte verwand, selbige zu cassiren macht haben;

Und wie sich nun Daem Reimer zu diesen allen und in specie auch dazu dass gemelter Canon ad ein Reichsthaler alljährlich auf St Martini, wovon das erste jahr fällig 1700 ein und funftzig richtig abgeführet werde, anheischig gemachet;

So ist zur wahrheits-Urkund und dessen befestigung, dieses schriffliche Documentum, welches auch dem gerichtlichen sxrinio einverleibet werden kan, darüber ausgefertiget, welches daran von mir unterschrieben und mit meinem angebohrnen Pettshafft bedrucket, auch von dem Daem. Reimer unterzeichnet worden; So geschehen Cleve den 23t. Septembr. 1750.

L. S. Friederich Graf von Biland.

Dieser Contract wird von gerichtswegen jedoch salvo jure tertii confirmiret und soll dem Scrinio und Grund- und Hijpothequen-buch einverleibet werden;

Uhrkundlich meines hierunter gedruckten gerichtlichen Insiegels und meiner und des Gerichtschreibern Unterschrifft; So geschehen Cleve den 22t Januarij 1751.

L.S. C.H. Hannes

Richter der Herrlichkeit Halt

698) 7.1.1751,

Status Bonorum Jacobi Peter in Duffelwarth                                                      Rthllr     St

Een oude Schwarte dragende koe taxiert ad                                                      20           –

Een blauwe Griese Mahl van een Kalff en noch guijst taxeert ad                20           –

Een Schwarte Guijst Mahl Rind taxeert ad.                                                          10           –

Een Griess Mahlen Kalff taxeert ad                                                                         15           –

De vader reserveert sig de Gevaer van die Beesten;. Wann. een of ‘t ander van die beesten soude verrecken, soo sall den Vader oock van die taxeerte Rixdald van dat selve Beest ontschlagen zijn.

Drie levendige Bijen stocken taxeert te saemen acht tien Schillingen       1            45

Een bedt met twee Lackens twee düückens, een Pülff

en twee küssens taxeert                                                                                            5            –

Een Koecke Pann, een Hahl, een Tang, een Schüppe,

een Blaespiep, twee ijsere Potten, een Kalde Hand,

een Hang ijsere taxeert                                                                                               3            –

Een kopere ketelje taxeert                                                                                                        20

Een Tinnen Deil en twalff tinnen löpels en een tinnen kapp taxeert         1            –

Vijff Servietten en een Tafel Lacken taxeert                                                       –             45

Latus                                                                                                                                   66           50

Transport                                                                                                                          66           50

Een zarsien Rock, een zarsien Reijlieff en een zarsien fack

Scleets van de vrouw=sals.                                                                                          2           –

Een Kiste taxeert                                                                                                             2           15

Een kaste taxeert                                                                                                          –             15

Vier Stoelen een banck, een Tafel                                                                           –             20

Een Room Tonn, een Kern, en vier Melck kuippens taxeert                                         40

Een Melck Emmer en een Vater Emmer                                                                               20

Twee aerde Schottelen en vijff aerde Tellers                                                                        3

Jacob Peters bekent ain Otto Muijser debet te sijne dartig dalder

en daerop heeft hij verdient vier dalder.

Aen de köster van de verscheijde Doedens debet drie Dalder 27½

Aen Pacht rest: neegen dalder, item de loopende pacht 24. Dalder; item

een Clevschen Gulden aen Peter Hugen debet.

Aen Gereeds bevonden twee Rixdalder                                                                 2           –

Summa                                                                                                                              74          28

Dato den 7ten Januarii 1751. hebben wij onderschreevene Scheepens, en Jan Terwind, naemens van den onmondigen soon den geheelen staat van Jacob Peters naer onse beste kennissen en gewissen naer gesien, taxeert en bevonden als booven

Henr. Grevel Schepen

Daem Reijmer, Scheepen

Johannes X Terwind

Pastor van Haeren, ut scriba et testio

699) 13.1.1751,

Protocoll: de 13e Januarij 1751. Jacob Peters seines kindes als er zum 2n ehe geschritten.

Cleve den 13t Januarij 1751.

Coram Dno Jud: C.H. Hannes

Jacob Peters erschiene und zeigte an: dass er zur 2tn ehe mit Maria Pauls zu treten willens wäre, weilen er aber ein Sohn von der vorigen frau hätte, benantlich Johann Peters und der Ordnung zu folge demselben das mütterliche anweisen müste.

So hätte er die Scheffen Daem Reimer und Henr. Greevel ein inventarium bonorum errichten lassen, welcher er hiebeij praesentirte und beschwehren könte.

dem zufolge bestunde seine gantze haabseligkeit in 74 rx 28 st. wovon sein sohn sodann die halbscheid ad 37 rx. 14 st. fürt mit ter[er] zu können und bliebe seine gantze haabseligkeit zur sicherheit der obstehenden 37. rx. 14 st. und sisirte der angeordneten Vormund so das inventariun mit unterschrieben nahmens Johann Terwind welcher des kindes oheim von Frauen seite wäre, sonsten hätten sie braut und bräutigam eine Endschafft (erbschaft?), wann künfftig in diesem ehestand kinder erwecket werden würden :/ unter sich verabredet

Und hat demnächst Jacob Peters das Inventarium mittels ein pers Eijdes erhärtet, und also die königl. verordnung ein gnüge gewistet.

Mem: den inventar steht vor pag: 68 (=nr. 698)

700) 6.4.1751,

Protoc. vom 6ten April 1751 wegen bezahlten kauff schillings vom Bimmenschen guth.

Cleve den 6tn April. 1751.

Coram D. Jud. C.H. Hannes

Freijher Alex. Anthon von Rohe erschiene auf veranlassung des frh. von Willich zu Diersforth und wolte nunmehro gewärtigen dass der zwischen vorglte herren auf gerichteter kauff-contract vom 20ten Decembr. 1749. wegen des hauses Bimmen cum appertinentiis conditionirter massen völlig adimptiret werden mögte; Gestalten er solchemnach besagtes guth dh. Käuffern auf zutragen willens wäre; frh. von Willich zu Diersforth producirte zu seiner seitigen Gelebung des kauff-brieffs vom 20ten Decembr. 1749.

ad 0.6.

  1. Eine quitung von dh. Crimin. Rath von Oven von 100. Ducaten de 22ten. Decemb. 1750. mit Interee von Weijnachten 1749. bis dahin 1750.
  2.  Eine quitung von den Rendanten der General Depositen. Casse Geh. Rath Haesbarth de dato den 16. Jun. 1750 ad——- 3500. rthllr.
  3. Noch eine quitung von demselben de dato den 24t Junij 1750 ad—–3500. rd

und interee ad                                                                                                —————87 rd

So dass diesen zufolge die in ged. 0.6. des kauff Contracts versprochene 7000 rtllr. und 100. Species Ducaten cum interee usuerio völligs bezahlet wären, und obwohl die 7000 rd. in Cassen Gelde entrichtet worden, anstatt dieselbe in Frantzösischen Louis d’ors abgeführet werden sollen, so zeigte doch h. Comparens hiebeij an: dass er sich beij dh. geh. Rath Haesbart reversiret hätte erforderenden falls, gegen zurücknehmung der Cassen-Gelder Frantzösische Louis d’ors zu liefern versproche auch hiemit den h. verkauffer frh: von Rohe dieserhalb von aller Nachmahnung zu befreijen; Und wie er also hiemit in diesem punct dem kauffnrieff ein gnüge geleistet, mithin dh kauffer die originalia vorgedr. Quitung hiebeij überlieferte, um sich dieselbe, gegen dh. von Graevenitz, zu wessen behueff auf befehl der hochlöbl. Regierung de dato dem 11t. Decbr. 1749. die Gelder mit arrest beleget, und dahero auf des frh. von Rohe gesinnen deponiret worden, bedienen zu können dabeneben den Uberrest des kauff-schillings zufolge 0 (of: §).6. ermelten kauff-Contracts zu 5125. rthlllr. mit eines Jahres interee. zu 4½ p. Cent hiebeij erlegete, So wolle dagegen ebenfalss die Gnugthnung des kauffbrieffs mittelst ordentlichen Auftracht und 0 (of: §).12. versprochene Extradition der brieffschafften gewärtigen; da aber auch sich gefunden, dass über die specificirte und übernommene Schulden der Joh. Jansen von Hilten in der Dries kaethstätte noch ein Capital von 55 rthl. stehen hätte, so wolte vernehmen, ob dieses mit etwa restirenden Interee von dem kauff-Schilling einbehalten werden solte oder wie es dh. verkäuffer darunter zu ordiniren beliebte, da auch dh. Referendarius von Forell von sein Capital ad. 1000. rthlr. entweder das agio praetendirte oder solches in 1 1/3 stück abgeleget haben wolte dahingegen er h. käuffer den jetzo erlegten rest des kauff-Schillings nur in courant geld zu bezahlen schuldig wäre; so wolte gewärtigen wie dh. verkauffer ins hierunter zu reguliren vermeinete, Sodann würde auch zweiffelsohne dh. Verkauffer auch befordern, dass auf die ergangene Citat. der bekanten Creditoren denen nicht erschienenen von gerichts wegen das perpetuum silentium auferlaget werde;

Herr. Verkauffer Baron von Rohe resolvirte, was wie 55. rd. von Jansen von Hilten beträffe, dafür beij dh. Pächter 65. rthlr. Provisionell in handen zu lassen, damit indessen mit denen praetendirten richtigkeit treffen könte; wogegen der 1000. rthlllr des h. Refer. von Forell auf 1 1/3 stücke aber offerirte des frh. von Rohe der. lit. frh. von Willich 35. rthllr. loco agii an den kauffschilling zu vergüten, daneben die vom kauffschilling à dato vom 1t. Junii a.c. bis hiehin etwa noch zu praetendirenden Intee schwinden zu lassen, in pto. der ad Instantiam des frh. von Willich zu Diersforth als ankäuffern durch den Intelligentz-zettel geschehene citation da keine mehrere Creditores in termino den 10t. und 24t. Junii auch 8t Juli 1750 erschienen, als welche in dem kauffbrieff über die Bimmensche Güter specifice erwehnet seijn So könte er leiden, dass nunmehro per Sentent: die aus gebliebene praecludiret, und denenselben ein ewiges stillschweigen auf erleget würde;

der frh. von Willich zu Diersforth nahme die von dem h. verkaufferen gethane erklährung vor bekant an und wie er den kauffschilling überzehlet; So bath darüber attestatum judiciale und gewärtigte auftracht mit aller und jeden von gedacht güthern in händen habenden Documenten.

Bescheid

Wenn die 65. rd. pro Jansen von Hilten in judicio erleget, so sollen solche ad depositum bis diese Sache inter partes berichtiget, genommen werden. Und wie es beij dem ratione der 1 1/3 stück /: welche der obligat: an h. referend. von Forell gesetzet seijn soll :/ getroffenen vergleich sein bewenden hätte, so soll auch nächstens eine Urthel auf die ergangene citation derjenigen Creditoren so an dem hause Bimmen und Ritter-Sitz Hengmeg verlangter massen abgefasset und publiciret werden.

Sig. ut supra.

Afbeelding 42

701) 6.4.1751,

Auftracht Protoc. d. 6t April 1751 wegen denen Bimmenschen und Hengmenschen gütern.

Cleve den 6ten April. 1751.

Coram Domino Judice C.H. Hannes

Nachdeme des unterm 20tn. Decbr. 1749 den 10. Januarii 18. Febr. und 5. Juni 1750. pro diversitate locorum zwischen den frh. Alexand. Anth. von Rohe und dessen Gemahlinne Maria Catharina gebohrne von Schall zu Morenhoven als Verkäuffer und h. Obristen Alexand. Herm. freh. von Willich zu Diersfortt als ankauffern errichteter kauff. Contract über die zum Ritter-Sitz Hengmeng und adelichen hause Bimmen gehörige güter der herr kauffer von Diersforth den Contract zufolge bereits.

Wie vorhin den 21t. Decemb. 1750. ad protoc. angezeiget worden im 7000. rd samt 100. species Ducaten auf den verglichenen kauff-schilling an händen des Depositen bassen Empfängers Haesbart, und an heute den Uberrest zu 5125. rd. nebst ein Jahr zinsen baar in gangbahren müntz-sorten bezahlet und er Verkauffer vollends contentiren, mithin ihme das accordirte kauff-pretium vollends ausgezahlet worden; Als wolte wegen dieses kauff-schillings nicht nur in optima juris forma cum renunciatione omnium exceptionum quitiren, sondern auch erb- und eigenthümlich alle in vorerwehnten kauff-contract specificirte güter und stücke vorerwehnten ankauffern tit. frh. von Diersfort cum onere et commodo et sub appromissione praestantie evictionis contract mässig übertragen sich auf ewig des Eigenthums entsaget, und den herrn ankauffern zugesaget, ersuchend anbeij solches dem scrinio einzuverleiben und die behorige transcription in Hijpothequen-buch zu thun.

bescheid

Hierüber soll ein ordentliches auftrachts instrumentum errichtet, und in forma expediret werden. Sig. ut supra.

702) 6.4.1751,

Ich Christian Heinrich Hannes hochgräflich=Bilandscher Richter der herrlichkeit Halt, zu Duffelwarth, Keeken und Bimmen, uhrkunde und bekenne hiemit: dass der königl. Preuss. herr Obrister freijherr von Willich und Diersforth ad Protocollum angezeiget, welcher gestalt auf sein ansuchen, die verwittwete frau bürgermeisterin von de Wall, den annoch bis hiehin unbezahlten Rückstand, von dem vereinbarten kauff-Schilling in dem kauff-contract de dato Cleve vom 20. Decemb. über den Ritter-Sitz Hengmeng und adelichen hausse Bimmenschen güther mit fünff Tausend Reichsthllr deren respee. herren Verkäuffern, und zwar in gegenwart des gerichts abgeführet, und baar erleget, auch dadurch, dass bis dahin denen Verkäufferen reservirte Dominium aufgehoben und den völligen auftrag desselben Ihm zu wege gebracht habe; Gleichwie er nun wegen empfang dieser summen der fünff Tausend Reichsthllr jeden zu 60. st. Clevisch gerechnet, wohlgemelte frau Creditricine quitirte, und dieselbe an gut und gängigen Müntz-Sorten in termino den 1. Febr: nach vorher gegangener Losskündigung, welche beijde theile ein halb-jahr ante dictum terminum sich vorbehalten, in Wesel zu bezahlen versprach, also setzte er zu dessen mehrerer versicherung alle seine jetzige und künfftige haab und güter, Spruch und forderung in genere ins besondere aber die mit derselben bezahlte obbenante güter, und aus denenselben, die, welche bereits denen sonstigen Creditoribus verpfändet sind zu einem wahren gerichtlichen Unterpfand, dergestalt und also, dass die general Hijpotheque, der specialen und dieser jenen nicht praejudiciren, sondern der frau Creditricin beij unverhofften misszahlungsfall, sich variando nach gutfinden, aus dieser oder jener bezahlt zu machen befugt seijn solle; bis dahin oder bis zur völligen abführung, verspricht hochgemelter freijherr dieses Capital mit zweij hundert funffzig rthllr durch die Pächtiger derer zu denen gemelten von ihm angekaufften gütern vur interessiren, und frau Creditricin aus denen händen jure antichretico et constituti possessorii ac per se erheben, und ohne dass ehr solches verhindern könne, allenfalss dieselbe stücke verpachten, und deren Pächte selbst beijtreiben zu lassen, es wäre dann dass er allemahl in ipso termino oder längstens vor ablauff sechs wochen nach demselben der frau Creditricen zweij hundert Reichsthllr jährlich ultro bezahlete, in welchem fall die frau Creditricin, mit vier vom hundert sich begnügen zu wollen versprochen.

Wie und hochgemelter herr debitor anbeij gebührend ersuchet, nicht nur der frau Creditricin hierüber eine gerichtliche Obligation, nebst Confirmation der darin constituirten Hijpothequen von Capital-Zinsen, und etwa zu verursachenden kösten, sondern auch zu verlässige versicherung, dass auf die verpfändete güter nichts mehr als 8250. Rthllr und 4700. guld holl. bis dato dem Hijpothequen-buch eingetragen, als habe Ich Richter solchem suchen deferiret, dass es sich also ein Hijpothequen buch finde, hiemit attestiren wollen mithin vorbeschriebene obligation, nachdem sie hochgemeldem herrn Debitori nochmahls vorgelesen, in beglaubter form ausgefertiget, und die darin enthaltene Hijpothequen hiedurch confirmiret werde auch erwehnte frau glaubigern oder die getreuen Einhaber dieser obligation, beij allem was vorstehet, als viel an mir ist kräffigst schützen, und hand haben; doch mir und mäniglich an seinem Rechte ohne Schaden

Uhrkundlich habe ich Richter vorgend. mein gewöhnlich Richterlich Siegel hierunter gedrücket und unterschrieben, auch von dh Schuldnern unterschreiben und mit seinem Pettschafft bekräfftigen sodann dieses von dem Gerichts-Secretario unterschreiben lassen;

So geschehen Cleve Ein Tausend Sieben hundert Ein und funfzig den Sechsten Tag Monats Aprilis.

L.S.

Christian Heinrich Hannes Richter der herrlichkeit Halt.

Henr. Dietr. Gesellschap Secret.

703) 6.4.1751,

Ich Christian Heinrich Hannes Richter der hochgräfl. herrlichkeit Halt, zu Düffelwarth, Keeken und Bimmen, auch scheffen der haupt und Residentz-Stadt Cleve.

Thun kund und bezeuge hiemit öffentlich, dass vor mich, im gerichte persönlich erschienen ist, freijh. Alexander Anthon von Rohe, herr zu Elmt, Latum und Halsaff, und hat an mir mit seinen freijen willen zum erblichen behuef des Obristen Alexander Herman freijh. von Willich herr zu Diersforth und Selem, und dessen Erben, aufgetragen seinen in der Jurisdiction Halt gelegenen Ritter-Sitz Hengmeng, und das adeliche hauss Bimmen, samt darunter sortirende güter und stücken, so wie solche in dem darüber unterm 20t Decemb. 1749. den 10t Januarij den 18. Febr. und 5t Januarij 1750. pro diversitate locorum errichteter und ad scrinium gebrachter kauff-Contract specificiret und deren qualitat und condition benennet seijn; gestalten er freijh. von Rohe dann das in solchem kauff-brieff über die, auf erwehnte Hengmeng und Bimmensche güter, specificirte Schulden, verglichene kauff-pretium von dem Obersten freijh. von Willich zu Diersforth und Selem baar und richtig dem Contract zufolge empfangen hatte, und hiedurch desfalss vollends cum appromissione praestandae evictionis Contracts mässig quitiren thäte auch wie er beij diesem gerichte gebräuchtig Stipulata manu auf das erb und eigenthums Recht dieses Rittersitzes Hengmeng und adelichen hausse Bimmen, samt deren pertinentien völlig zum behuf vorerwehnten Tit. frh. von Willich zu Diersforth verzinsen, also dass er keine gerechtigkeit mehr daran hatte, anbeij zugleich gebeten, dass dieses dem Scrinio einverleibet und die behörige transcription in Grund- und Hijpothequen-buch von seinem namen ab, und auf des tit. freijh. von Willich zu Diersforth als eigenthümer geschehen mögte;

Als habe ich zeitlicher Richter der herrlichkeit wie von Rechts wegen zu thun schuldig jedoch mit vorbehalt eines jeden Rechtes ausser des freijh. Alexander Anthon von Rohe, diesen freijh. von Rohe von den Ritter Sitz Hengmeng, und adelichen hausse Bimmen, samt allen in oberwehnten kauff-Contract specificirten gütern und stüken auf ewig enterben den obristen Alexander Herman freijh. von Willich zu Diersforth und Sehlem aber mit solchem Erb- und eigenthümlich beerben gleichdann auch solche auf dessen Namen im Grund und Hijpothequen-buch dieser herrlichkeit übertragen werden sollen

zu Wahrheits Uhrkund habe ich dieses mit dem gewöhnlichen gerichts-Siegel unterdrücket, und vom gerichts-secretario unterschreiben lassen; So geschehen Cleve und Jahr nach Jesu Christi, unseres einigen Erläsers und Seelig machers-geburth Ein tausend Sieben hundert funftzig Ein den sechsten Monats Aprilis.

L.S.

Henr. Dietr. Geselschap Secretar.

704) 3.5.1751,

Protocoll. de 3ten Maij 1751 wegen der wittwen Blijdenberg inscrinirten obligation und cession von h. Mitzdörffer auf ihr.

Cleve den 3ten Maij 1751.

Coram Dno Judice Hannes.

Verwittwete Commercien-Räthin Blijdenberg liesse durch ihren hn Rohn (Sohn?) eine originale obligation d. d. Bimmen 1730. den 26t. April ad 1600. guld hollandsch welche ihr von dem hn. Krieges=Commiss. Mitzdorffer den 26t April. 1751. auf die frh. von Rode nunmehro auf den frh. von Wijllich zu Diersforth schlagend cediret, mit dem Ersuchen praesentiret, dass solche auf ihren Namen transcribiret, und im Grund= und Hijpothequen-buch, wie auch im gerichts-Scrinio überschrieben werden mögte anbeij declarirte, dass solches Capital künffig nur mit 4. von hundert verpensionirt werden solte

Copia Cessionis

Nachdem mir von Ihr hochEdelgeb. Wittwe weif des h. Commercien-Raths-Blijenbergs ned. Bressers vorstehende obligation abgeleget, und baar in Holländischer Müntze /: als Erben meines Schwieger-Vaters des königl. Secrestarii und Rechenmeister Lucas Gex :/ abgeleget und baar bezahlet worden;

So thun ich diese obligation in optima forma an gedr Mevrouw wittwe Blijdenberg, dergestalt cediren, dass sie damit nach ihren willen und wohlgefallen schalten und walten möge.

P.L. Mitzdörffer

Bescheid.

Dieses soll ad Scrinium genommen, und behörige transcription im grund und Hijpothequen-buch gebethener massen verfüget werden, Siq ut supra.

705) 24.4.1751,

Protocollum von Abmachung der Henr. Brandts von Jacob Jansen

Pacta dotalia zwischen braut und bräutigam.

Cleve den 24t April 1751.

Coram Dno Jud. C.H. Hannes Scabinis q Henrich Bruckmann et Henr: Grevel.

Erschiene Jacob Jansen, zeigte an:dass er zur 2ten ehe mit Erntje Meurs anjetzo zu schreiten willens, doch aber, dass er beij seiner erstern Ehe-frauen, Helenen Banning wittwen von Dercken Brandts 8. Vor-Kinder geheijrathet hatte, welchen jetzo denen hiesigen Rechten zufolge, ihre väterliche und mütterliche güther aus zu kehren schuldig, und anjetzo willens wäre;

die Vor-Kinder sind benantlich diese:

1. Jan Brandts, soldat unterm Löbber Lepwitzschen Regiment, in Schlesien liegend.

2. Elisabeth Brands verehlicht gewesene mit Petern Henrichs, so aber verstorben und 2. kinder hinterlassen, so noch im Leben seijn

3. Hendrina Brands

4. Anna Margretha                                                        }

5. Everdina                                                                        }

6. Johanna                                                                        } Brands

7. Arnoldus                        } beijd un-                          }

8. Bartholomaeus            } mündige                          }

diese nun hätten nebst der unmündigen Vormünder benantl. Daem Meurs und Johann Brands, mit zuziehung der beijden gerichts=Scheffen, Henrich Bruckman, und Henrich Grevel seine gantze Nachlassenschafft oder jetzige güther nachgesehen, und zuvorderst mit bewilligung von ihm und vorbenanten kindern fest gesetzet, dass zuforderst gedachte kinder ersterer ehe, für ihr väterliches versterb 1) 2. stücken landes, benantl: den sogenanten halben morgen neben das land von scheffen Bruckmann anschiessend 2 der Barten-Camp beijde unter Düffelwarth gelegen, so auf 450. Daler aestimiret worden, eigenthümlich und erblich übertragen seijn soll, zu festsetzung des mütterlichen versterbs, wäre den budel gleichfalss taxiret und aufgenommen und nach abziehung aller schulden auf 720. dal: befunden, da dann hievon denen kindern fürs mütterliche versterb ins gesamt 360. Dah: zugeleget sind, wofür er zwarn keine immobilaire Unterpfände stellen könte, da seine haabseligkeit in mobilibus bestände, doch die vormündern Dam Meurs und und Jan Brands, würden allenfalss wie auch die mündige kinder schon selbst zu sehen, dass nichts verbraucht werden würde,

Erinnerte zugleich noch: dass bäncke in der kirchen, und ein Grabe-Stätte aufm kirch-hoff zu Keeken vorhanden wären, so unter ihm und gedachten Vor-Kindern gemeinschafftlich bleiben solte.

Ferner setzte er Jacob Jansen in ansehung seiner nunmehro anzu tretenden ehe mit Erntje Meurs dieses feste, gleich sie dann unter iemander abgesprochen, und sich vereinbahret, dass wann Gott dieser ehe mit keinen Leibes-Erben seegnen würde, als dann wo er vor seinem künfftigen frau mit tode abgienge, dieselbe alles von ihme erben und eigenthümlich und ewig behalten solle, jedoch wann dieselbe wiederum zur anderweiten ehe übertreten solte, dass sie sodann nur mit seinen anverwandten zu gleiche theile durch theilen, und ihren die halbscheid von allen güthern auskehren solle; jedoch sie davon 200. daler von seiner portion vorab geniessen solle, als welche er derselben in dem fall hiedurch vorab gemachet haben wolte.

Sie Erntje Meurs als braut hingegen setze gleichfalss alle puncten von ihrer seits fest, welche vorerwehnter ihr bräutigam zu ihrem vortheil determiniret hätte, ausser nur dem eintzigen, dass wann sie vor ihrem bräutigam abstürbe, und dieser wieder zu 3ten ehe schreiten wolte, er sodann die völlige halbscheid von allen güthern an ihre anverwanden also fort auskehren, und nichts weiter als allerbeste Pferd vorab haben solte;

Was beijder Leib- Zierath und Kleidung p.p. angienge, solches solle in etwa einen oder andern Todes=fall des verstorbenen nächsten anverwandten anerfallen

ii diese zweij ii hat Jacob Jansen in judicio gezogen

H.D. Gesellschap, Secret:

Ernjen Muers

706) 22.4.1751,

1751. den 22n April sijn de voor mommersen Scheepens en de mondige kinder bij Jacob Jansen geweest en de voor mommners en kinderen die mondig waren goed gevonden dat land dat voor 450. daler getaxeert is daervoor genoomen op reekening van haer vaders Henr. Brandts versterff

Op heeden dato hebben de Voor mommers en de mondige kinder selver de Boel van Jacob Jansen gewerdeert de somma op 1300. Daler hier de Schuld afgetrocken blijft seeven hondert en twintig Daler, dit verdeilt in twe deel is voor de kindern 360. Daler.

Daem Meurs als mommer

Dit ijs het X handmerck

von Jan Brans als mommer

Henr. Greevel Scheepen

Henr. Bruckmann, Scheepen

Resolutio.

die abmachung der kinder, da die mündigen wie auch der unmündigen vormünder darin gehahlet, wird von gerichts wegen confirmiret, und soll solches ad scrinium judiciale gebracht werden, und wird beijden vormündern Daem Meurs und Jan Brandts anbeij aufgegeben, sich als vormünder beij mir zu sistiren;

die heijraths-vorwarden werden gleichfalss von gerichtswegen befestiget und soll nunmehro dem Pastori Mascop zu Keeken angesaget werden mit Proclamation und Copulation zu verfahren.

707) 18.51751,

Cleve den 18. Maij 1751.

Coram judice Hannes

Erschiene Barth Coenders ung gab zu erkennen wie dass er von der reformirten Gemeine in Schencken-Schantz aufgenommen hätte die summe von 200dal. Clevisch gegen procent;

wofür er nicht allein seine von dem freijh. von Rohe d. 1n. Maij 1748. an gekauffte kathstätte Mentens-kathstätte genant, sondern alle seine haab- und güther keine davon ausgenommen verbinden thäte, bath darüber eine gerichtliche obligation ausfertigen zu lassen.

bescheid.

diesem petito wird deferiret und soll die obligation ausgefertiget werden.

C.H. Hannes.

Oligatio pro Barth Coenders 1751.

Ich Christian Henrich Hannes hochgräflich Bilandscher Richter der herrlichkeit Halt, Duffelwarth, Keeken und Bimmen, zeuge und bekenne hiemit öffentlich, dass für mich im gerichte gekommen und erschienen seijn Barth Coenders und bekante welcher gestalt er von der Evangel reformirten gemeine in Schenckenschantz zweij hundert daler Clevisch den Daler zu 30. st. gerechnet negotiiret und aufgenommen hätte; Gelobet und Versprach diesem nach die 200 Dlr. jährlichs und alle Jahr mit 4. procent bis zur ablage, welche einem jeden ein viertel-Jahr vor den Verfallstag zu denunciiren, freijstehen solle zu verpensioniren; damit aber Creditoris ihres dar=lehns gesichert seijn mögen, So stellet Debitor, die von dem freijherrn von Rohe den 1. Maij 1748. anerkauffte und in Keeken gelegene kaethstätte Mentens-kaethstätte genant, cum Ap- et Dependentiis, worunter auch 2½ Schaar-Weijdens auf der Keekenschen gemeine mit gehörig specialiter, und generaliter alle seine gereithe und ungereithe güther zum wahren gerichtlichen Unter-Pfand, um sich un unverhofften miss-zahlungs fall daran pro Capitali, Interee und kösten zu mögen erhohlen renunciirte zugleich auf alle Exceptien und beneficien wie die auch nahmen haben mögen in specie non numeratae pecuniae doli, mali, rei aliter gestae quam scriptae wohlbedächtlich, mit begehren denen glaubigern hierüber eine obligation nebst confirmation der darin constituirten Hijpotheque, ausfertigen zu lassen und da solchem petito deferiret, ist vorbeschriebene obligation und Schuld-bekantniss nachdem solche vorher dem Schuldmann durch den unterschriebene Richter nochmahls vorgehalten, und ihm umständlich erklähret, und den darauf folgenden Effect bekant gemachet wurden, auch derselben dabeij verblieben, in beglaubter form ausgefertiget, und die darin enthaltene hijpotheque confirmiret;

Urkundlich ich Richter vorgemeldt mein gewöhnlich richterlich Siegel herunter gedrucket, auch von dem schuldner unterschrieben, sodann auch dieses von dem gerichts-secretario unterschreiben lassen.

So geschehen Cleve Ein tausend sieben hundert die und funftzig, den 18tn tag monats Maji.

708) 4.6.1751,

Protoc. de 4. Junii 1751.

wegen abmachung der wittwe Stven Arntz zu Bimmen kinder.

Cleve den 4tn Junij 1751.

Coram Dno Jud. C.H. Hannes et Scabinis Henr. Bruckmann et Daem Reimer.

Erschiene die wittwen Steven Arnds und zeigte an: dass sie mit Henrich von Lier zur 2ten Ehe zuschreiten willens wärn, jedoch aber denen kindern ersterer ehe benantlich Johanna, Peter, Frans, und Mathies, welche annoch unmündig wären, zwarn denen gesetzen zufolge das väterliche anweisen müste; da aber mit deren benanten vormündern, welche anjetzo anwesend wären, nemlich: scheffen Daem Reimer und Johann Arnds der gantze budel von ihr so wohl in Schulden als güthern auf genommen worden, und aus solcher aufnahme so hiebeij schrifftl. praesentirte hervor gienge dass noch 6. daler 7. St. mehr schulden dann güther vorhanden seijen, so folgte per se dass sie vorged. kindern fürs vaterliche nichts vorab anweisen könte wie sie dann die Richtigkeit des Inventarii mittelst leiblichen eijdes zu Gott erhärten könte, und des wegen Mandatum de proclamanda et copulando zu ertheilen bath.

Resolutio

Wann die Steven Arnds die Richtigkeit das übergebenen Inventarii mitelst leiblichen eijdes bestärcken wird soll das Mandatum an dh Pastoren ertheilet werden.

Worauf die wittwe Steven Arnds das übergebene inventarium mittelst leibln eijdes würcklich bestärcket.

eod: ordre an dh. Pastorn ertheilet.

Budel-Schulde

Aen de Heer von Diersforth

                                                                                                              Daler                     Stuv                      d.

Voor een jaar Pacht                                                                           95                         10                        –

Aen schattin schuldig                                                                        17                           9                         –

Geleeverten genever                                                                       85                         25                        –

Aen de Dijckgraef schuldig aen Bürgen geld                            45                          –                          –

Aen Jansen von Hilten schuldig                                                     40                          –                          –

Aen de Heer von Rohe nog schuldig                                           19                           6                         –

Aen H. Huismann schuldig                                                                9                         18                        –

Aen Jan Steven weij geld                                                               18                            4                         –

Aen de Nabuuren van Bimmen                                                    39                          20                        –

Aen Jan Gieben                                                                                  14                          12                        –

Aen von Dockom aen wijn geleevert                                        19                            6                         –

Aen Daem Reimers voor Holt                                                       10                           –                          –

Aen Ruloff von Steen schuldig van de

laatste afreeckening                                                                         6                            –                          –

Aen Henrich von Lier schuldig, aen geleeverten

Genever en Haver en Garst en Malt                                          48                            8                          –

Aen Mathies Arnds schuldig                                                           8                         16                          –

Aen de meijd Hanna Driessen noch schuldig                         10                           –                           –

Aen de Paters Capucinders, soo Steeven Arntz

Zaeliger belooft heeft                                                                    25                             –                         –

Latus                                                                                                   511                         14                          –

Transport                                                                                          511                         14                          –

Aen de Pastor voor de Kerkcen dienste                                    4                            –                          –

Aen de küster voor kercken dienste                                           4                         21                          –

Voor de Dood kiste                                                                            6                           –                           –

Somma                                                                                               526                            5                          –

Den Inventaris brengt uit Vijf hondert twee en dartig Daler elff stuver seggende 532 Dal 11 st

De Budel-Schuld soo als boven is en opgegeven 526 5

Afgetrocken

Soo bevind sig meer gemaeckt als schuld ses Dal. 6 st    6 Dal: 6 st.

Soo die schulden die nog bevonden mogten worden of aen quamen soll von beijde Kante halff en halff moeten gedragen worden.

Het flijs ent linnen en garn soo daer bevonden is om dat de schulde groot sijn, is gelaeten tot onderhalt van die Kinder.

Staet van Inventaris van den Budel van Steven Arntz zaliger en Jantjen Hendricks gewesen Echtluiden een Schijting en Deling sijnde gewerdeert door de mommers voor de voor kinderen met namen: Mathies, Johannen, Peter en Frantz Arntz, sijnde onmondige kinderen.

                                                                                                              Daler                     St:                          d.

De lange karr                                                                                       10                        –                             –

De korte karr                                                                                         3                        –                             –

Twee Eijde                                                                                             5                        –                             –

De Ploeck                                                                                               7                        –                             –

Twee Perd                                                                                          80                        –                             –

Twee koen en een rind                                                                   90                        –                             –

Een Kalff                                                                                                 4                        –                             –

Een mager met drij pogge                                                             13                        –                             –

Het Perds getuig                                                                                11                        –                             –

De reij sadel en stangen toorn                                                       5                        –                             –

Drij Bedde soo als sij bevonden sijn wat slecht                    40                        –                             –

Koper soo als bevonden is, drij ketels, een plenck,

een pann, een licht, een lamp, een consoir                            17                        –                             –

den tinn, schottelen, telders, koppen, leepels.

All wat bevonden is                                                                          16                        –                             –

Ijser werck, Tang, Schuppo, plaespiep, ax, bijl,

Brand Roejen al wat bevonden is en twee potte                                    8                       –                             –

Latus                                                                                                   309

Transport

Holtwerck, merck gereij, boomen küppes,

Emmers, goed en quad soo als bevonden is,

met den speij back                                                                           12                        –                             –

Stoele, bancke Tafeln en de back trog                                        4                        –                             –

quad Kastjen en een                                                                          5                        –                             –

Glaasen en Römers, Erden werck twee      

een spiegel, een Reck Korven en bennen soo

als bevonden is                                                                                    3                        –                             –

Voor de half tonn bier met de tonnen                                      13                        –                             –

De Genever die bevonden is                                                        26                        7                            4

Een         Eeck                                                                                        1                        15                           –

Het land tot Millingen, sijn dreij verdel Mergen                150                         –                             –

Seeven silvere leepels waervan de kinder

ijder een sall hebben.

Het geld dat bevonden is                                                                 8                        18                           4

Somma                                                                                               532                         11                           –

Melchert Isfeldt

Daem Reijmer

Jan Arntz

709) 21.7.1751,

Cleve den 21ten Julij 1751.

Coram Dno Jud. C.H. Hannes.

Erschiene Joh. Flor aus Griethaussen und zeigte an, dass er die ihme zuständige halbscheid, der obligation so er und sein schwager Derck Kruter modo dessen kinder auf die Keekensche Nachbarschafft stehen hatte vor seine halbscheid zur summe von 237. gl. 10 st. holl. an Gisbert Greve, kauffman in Cleve überlassen, und derselbe ihme gedn 237. gl. 10. st. holl. Für sein antheil würcklich ausgezahlet hätte. Er wolte dannenhero das eigenthum an dieser obligation auf gedn Gisbert Greve hiemit cediret, mithin gebethen haben dass solches auf der original obligation notiret und von derselben und authentique abschrifft dem Giesbert Greve zu seiner sicherheit nebst anheute passirten protocollo ausgestellet /: gestellet das originale selber da das Derck Kruters kinder daran noch die halbscheid zur verwahrung einer kisten in dem beginnen Kloster zu Griethaussen geleget würde :/ mithin aldes in Scrinio auch Grund und Hijpothequen-buch übertragen und einverleibet werden mögte

bescheid

Diese Cession wird von gerichtswegen confirmiret und soll selbige gebethener massen dem grund und hijpothequen-buch einverleibet und ein authentique Copeij von der obligation und diesem protocollo mitgetheilet werden.

Sig. ut supra.

710) 16.3.1748,

Obligatio von 475. Guld Holl. auf die Keekensche

Nachbarschafft [spee..]

Wir Jacob Meurs und Jelis Vierkens Scheffen der Gerichts banck Duffelwarth Keeken und Bimmen thun kund und bekennen hiemit öffentlich, dass vor unserm Richter Joh: von der Marck und uns in form Gerichts persönlich kommen und erschienen Willm Reimer, Peter Krechting, Henr. Eggen, Henr. Sack und Evert Reimer, und haben vor sich und ihren übrigen Mit Nachbaren zu Barkecken bekant schuldig zu seijn Arnden Daems und dessen Erben oder rechtmässigen hältern dieses briefs die Summe von vier hundert funff und siebentzig gulden holländl. Jeder gulden zu zwantzig stüber gerechnet welche Comparenten in species ducatonnen baar empfangen und zu Ablösung eines Capitalis von tausend gulden holl. so der Hochgebohrne H. Sigismund Graf zu den Biland her zu Halt, Duffelwarth, Keeken und Bimmen in ao. 1679. vom Commissario Walbreck in Schencken Schantz aufgenommen, und beij damahlen Frantzösischer Einquartirung den Eingesessenen zu Duffelwarth Keeken und Bimmen laut darab ausgegebener obligation, also fort vorgestrecket, vor ihre anquota wiederum verwendet hätten, und angelobet besagte summa der vier hunders fünff und siebentzig gulden an silbernen Ducatonnen in speciebus zu restituiren und e Dato dieses über ein Jahr mit an und so ferner jährl. bis zur Ablöse /: welche einer dem andern ein Viertel Jahrs vorhin solle mögen verkündigen :/ mit 5. Gl. Holl. procent. zu verpensioniren und damit Creditor wegen dieses Capitalis, und darab ins künfftige verscheinender pensionen versichert seijn möge;  So habe Comparenten mit Consent und Vorwissen des obwohtgel. H. Grafen von den Biland als Gerichts Herren, dafur zu Unterpfand gesetzet, die Barkeekensche Gemeinde, gestalt im unverhofften Misszahlungfall sich daran zu mögen erholen, und die darauff eingeschaarte Pferde und andere bestialien samb und sonders vermittels parater Execution angreiffen und sich bester massen bezahlt machen; alles ohne arg. oder list. In uhrkund oder Wahrheit haben Wir Richter und Scheffen unsere respee Richter Amts und Gemeine Scheffenthums Siegeln auf spatium dieses vorgedrucket und durch unsern secret: subscribiren lassen So geschehen zu Keeken den Sechtze henden Mertz des Ein Tausend Sechs hundert Vier und Achtzigsten Jahrs

Theodor Buick

Judicii Scribas

711) 16.3.1700,

Ick onderschreever bekenne dat Arian van Hökelom dat Capital. mij afgelagt heeft en cedeere deselve min Recht; Sigl. Keeken den 16. Marti 1700

Hend. Daems

Weilen Arian von Heukelom zu Einlösung dieses Capitals der Vier Hundert Fünff und Sie bentzig Guldl. Holl. solche Summe holl. species Ducaten verschossen hat, und gegen Funff von Hundert pension verlieb nehmen will, so wird dem selben diese obligat: in allen ihren Clausuln und puncten übergetragen; Sigl. den 16. Martij Ein Tausend Sieben-Hundert

J. Hoppen

Secret.

712) 12.3.1748,

Diese obligation ist vermöge Protocolli de 12t. Martij 1748. von deren Erben Joh: Meurs an denen Erben Bongards zu Griethausen neml. Joh. Floor und Derck Kruter Gerichtl. übertragen. Urkundl. vorgedienten Richterl. Insiegell und des Secretarii Unterschrifft. Cleve den 12. Marti 1740.

                               A. D. Gesellschap

die halbscheid dieser obligation ist durch Jan Flor an Giesbert Greve in Cleve laut Gerichtl. protocoll vom heutigen dato zur Sum ad 237. Guld 10. St. holl. übertragen. Cleve den 21. Jul 1751

                               A. D. Gesellschap.

713) 29.6.1729,

Kundt und zu wissen seijn hiemit, das die Erbgl. Grietgen Dassen zu Donsbruggen in einen steten vesten, und unwiederrufflichen Erbkauff, verkaufft und übergelassen haben thun auch solches hiemit in Kraff dieses, ahn Wilhelm Conders zu Kecken und Deriscken Francken Eheleuthe, ihre an die Kekensche Gemein gelegene Caetstette die Geer genannt, wie dieselbe jetzo von Derck Henrichs bewohnet wird, bestehend in Hauss, Gartten, Baumgartten und Bauland zusammen gross 1. Morgen 182 ruhten und dazu gehöriger Auftrist und Recht auf die gemeine, sambt andern Gerechtigkeiten, dah beschweret mit einen Jährlichen Aussgang an die Armen zu Cleve von dreij thaler 17 ½ St. mit al, was im Hauss Erd, Maur und nagelfest ist, umb den Eijgenthumb als bald anzufangen, und soll der ietziger pfächter den auff Martini 1729. fälligen pfacht an käuffern bezahlen Und ist solcher Erbkauff vereinbahret, und getroffen vor dreij Hundert Funff und zwantzig reichsthal. jeden 60. St. Clevisch welche Künfftigen Martini 1729. Oder lengstens Christmes in einer unzertheilter Summen bezahlet werden sollen, nach welcher bezahlung verkauffer, Ankäuffern auff deren kösten gerichtliche cession und Aufftracht zu thun, auch alle in handen habende Siegel und brieffe aufrichtig zu extradiren versprechen, mit begebung aller rechtlicher Exceptionen und ausflüchten und haben beijderseiths Contrahenten zu festhaltung dieses Contracto ihre Persohnen Haab und Gühter verbunden, zu Wahrheits Uhrkund ist dieser Kauffbrieff von beijderseiths Contrahenten auch zugezogenen Keijserlichen Notario unterschrieben, Actum Cleve den 29. Junij 1729.

Hendrick Siebers           Willem Konders

Wilhelm Siebers

Derick Dahs

In fidem praemissorum

subscripsit

Peterus Hagenberg Impli:

author: Notarius publ. m.

Subscripsit

Wij onderschreven bekennen hiermit die bovenstannde 650. dahl. Clevisch rigtig betaelt ist van Willem Coenders waer mede wij mit uns Eijgenhand attestiren.

Hendrick Siebers             Derick Dass

Willem Siebers

                               Derck Peeckell als getuigen

Eingetragen  den 8 Jan. 1752

714) 7.2.1750,

So weeten zij hiermeede een ijder, dat op heeden dato ondergeschreeven Willem Siebers sijn tot Keeken eenersijts Rutt Vierkens Erff de Hoif genoent, andersints de Bremmen Kamp met het eenen eindt aen de Wetering schietend teegens den Eevert aan kennelick gelegen stuck bauland Kreij Landt genanndt, ad omtrent ander halven Morgen groot, doch so groot en klein, als het selve in sijn voor en palinge aldaer liegende is, aen Willem Coenders en Jenneken van Baal Egteluijden, voor een vrij, eijgen allodial en onbeswaert Erff, waaer niets uijtgaaet als Morgen Geld oock Reparatie van den Dijck en de Weetering schaubahr te houden, voor een om de Somme van Hondert en thien daalder seggen een Hondert en thien daalder Cleefs, ijder daelder ad dartig derselven Stuijvers gereekent verkogt hebben doen oock sulx hiermet ende Kragt deeses alsoo en op sulcke wiese, dat Egte Leuijden Coopere dit Landt vort aenstonts antreeden en den pagter sijn pagtrecht uijthouden maaer daerteegens oock de garff van dat nu op het Land Staende Gewass genieten en daaerteegens den versprockenen Coopsschilling oock vort betaelen zullen en willen, gelick oock geschied is en waar oover hiermet in de beste forme van Regthen gequitteerd word.

Op dat nu Egte Luijden Coopere desto meer geseckert zijn moegen dat dit Land met geen meerder last, als hiervoor vermeld staat beswaert is, of niemand anders daaer op eenig Reght of praetensie heeft, So doet vercooper niet alleen daervoor Sijn Persohn en Goederen, waer aentetreffen ofte gelegen, daervoor verbinden, maaer oock sijnen Sohn daervoort tot borgh stellen     Het renuntieeren dien volgens beijdersijts contrahenten op alle exceptien en beneficien der Reghten als arglist ofte bedroegh oover de Halffscheidt, dat anders gehandelt is, als hier beschreeven staet,      Ter oirkonde van dien is deesen Coop. Contract daerover uitgevaerdigt en van verkooper en borgh als versogten Notaris en Getuijge eigenhandig onderteeckent,

So geschiedt Cleve den 7 Februarij 1750.

Willem Siebers

Willem Siebers als Borgh

Johannes van Dorn als Getuijggen

Jan Ebben als Getuijggen

In Fidem praemissorum

subscripset Andreas Laurent

Schaemann Notarius publ.

Eingetragen d. 8 Jan 1752

715) 30.12.1751,

Cleve den 30. Decembr. 1751.

Coram Domino Judice. Christian Henr. Hannes.

der Herr Graff von Bijland Ralt hochgeb. liess praesentiren eine an die Wittibe Jacoben Gumpertz ausgestellte und auf den Vosholtsche fehr schlagende Obligation von 3842. guld. mit ersuchen solche dem Gerichtl. Scrinio und Hijpothequen buch einzuverleiben.

Bescheid

diesem Petito wird deferiret und soll die praesentirte Obligation dem Hijpothequen buch ein verleibet werden,

Ich zu Endes unterschriebener bekenne hiemit: dass ich der frau Wittiben Jacob Gompertz gebohrne Zimitie Gumperts als Erbinnen Belen Heilbuts, von denen zu Behuef dieser verstorbenen Mutter Mariannen Gumpertz von meinen seel. Eltern am 24ten Novemb. 1724. beij dem Gericht zu Sevenaer ausgestellten dreij Obligationen zusahmmen ad eilftausent Guld. holl. und beij dem Gericht zu Cleverham am 27ten gesagten Monahts und Jahrs ausgestellter Gerichtl. verschreibung zu zehen Tausend Gulde holl. zusahmen ad 21/m fl. und von denen darauff bis auf gesagte tage und Jahr ruckständige gebliebene Pensionen ao 3842 fl. zwarr eine Assignation auf meinen Brudern H. Obristen Ruhleman Ferdinand Graff von Bijland und dessen Ehegemahlin Anna Cornelia Gräffin von Bijland gel. Baronesse von Freisheim zu 21/m .. ertheilet habe, nach deren bezahlung und Abzug der Ruckgestandener Zinsen und Capitalien gemelter frau Wittiben Gumpertz aber noch schuldig bleibe in Capitali die Summa von dreij tausend Achthundert. Viertzig zweij guld. Holl.

                und verspreche zugleich hiemit nicht nur dieselbe ehrlich und redlich zu bezahlen, sondern verbinde auch dafur alle meine habende guhter und effecten sie mögen nahmen haben wie sie wollen in specie aber dass mir Erb und Eijgenthumblich zustehende fehr zu Keecken das Vosholter fehr genannd worinn laut auszustellenden Gericht scheint

niemand specialiter verschrieben ist, um daraus in unverhofften Misszahlungs fall sich vor dieses Capital Zinsen und Kösten erhohlen zu können, wie Ich dann auch dem Pächter gedachten fehrs bereits beij meinem Gericht zu Duffelward Keecken und Bimmen gerichtlich habe Stipuliren lassen, dass Er die pfächte dieses fehrs ahn niemanden anders als an gedachte Frau Wittibe Gumpertz als lange dieselbe dieser Schuld forderung halber nicht völlig befriediget seijn wird bezahlen solle und wolle und zugleich hiemit versprechen dass Ich diejenige Gelder so herr Vermeer zu Sevenaer mir schuldig ist, ahn gemelte wittibe Gumpertz so fort nach derselben Empfang und den nachständigen Zinsen und zwar so wohl von denen 21/m Guld. holl. Vom 4ter vnd 24. Nov. A. C. bis zur zeit der zahlung als von ruckständigen diesen Capital ad 5. procento welche vom 4. November dieses Jahrs ihren Anfang nehmen sollen ad 5. procento sub poena paratisima Executionis et Distructionis abfuhren wolle, und solle.

                Zu dessen allen allen wahrer Uhrkundt und steter festhaltung requirire nicht nur gesagtes meine Gericht zu Duffelward p. diese meine verschreibung ad judiciale Scrinium zu nehmen, sondern habe auch dieselbe eigenhändig unterschrieben und mit meinen angebohrnen Pittschafft versiegelt

So geschehen Cleve dn 30. Decemb. 1751.

                L.S. frhrr. Bijland

716) 5.1.1752,

                Cleve den 5. Jannuarij 1752.

Coram Domino Jud: Christian Henr: Hannes.

Erschien Barth Boemer für sich und als Vollmächtiger seine übrige Geschwistern und übergab die vollmacht hiebeij und zeigte ahn wie Er seines were an seinen Stieff vatter Berndt Virbom, die die von ihmen an sich gekauffte Kaeht stätte Stoffels Kaehtstette genannt auf zutragen; Thate dahero das Dominium für Sich und als vollmachtigern seiner Geschwistern vollendes entsagen; und selbige Kaetstätte an seinen Stieff Vatter Berndt Virbom hiemit auftragen und den eijgenthum nunmehro an demselben ewig und Erblich überlassen thäte, wolte aber dagegen, die accordirte 4. Dlr. Empfangen De super Stipulando

L. S  H.D. Geselschap

secr

Wij onderschevene authoriseeren en bevolmachtigen Ick Barth Boemer als Volmachtiger dat Hij in onse Naeme opdraght bij het Gerigt tot Halt sall doen van de Stoffels aen Vierboom En sullen voor goet houden wat Volmachtiger doen sall onder verband van uns Goedern als nae Reghten,

Geschied Den 4. Januarij 1752.

Dit is Hendrick Boemer sijn handmerck X

Dit is Gerrit Boemer sijn handmerck X

Dit is Jan Boemer sijn handmerck X

Dit is Jan Willmse sijn handmerck X

Jan Willm Henrichs

Wilmijn Boemer

Ick als Getuige Hendrick Brockman

                als Schepen.

717) 5.1.1752,

                Cleve den 5. Jan. 1752

Coram Domino tit. judice Christ. Henr: Hannes Enschiene Bernd Verbom und gab zu erkennen wie dass Er von der Jfr. Dorothea Winterberg hieselbst auffgenohmmen hette die Summa von 450. Dhlr. Clevisch den thaler zu 30. stbr gerechnet und zwarn gegen 5. Procent Wofur Er nicht allein seine von den stieff. Kindern Boemers anerkauffte Stoffels kaetstätte genannt, sondern auch seine übrige Haab und Guhter keine davon aus genohmmen verbinden thate, und bath darüber eine Gerichtliche Obligation aussfertigen zu lassen.

                Bescheid

diesem Petito wird deferiret und soll daruber die verlangete Obligation ausgefertiget wurden Sig. ut supra.

Ich Christian Henrich Hannes hochgräfflicher Bijlandscher Richter der Herrlichkeit Halt, Duffelward Keecken und Bimmen zeuge und bekenne hiemit öffentlich, dass vor mir im Gerichte gekomen und erschienen seijn Berndt Viebom und bekannte welchergestalt Er von der Jfr. Theodora und Margareta Winterberg vier Hundert funffzig thaler Clev. den thaler zu 30. stbr. zu abgemachung seiner Stiff Kinder Boemers negotiret und auffgenohmmen hette gelobete und verspruch diesemnach die 450. Dlr. Jährlichs und alle Jahr mit 5. pcent. bis zu Ablage welche ein jeden und viertel Jahr vor dem verfalltag zu denunciiren freijstehen solle zu verpensioniren, damit aber Creditrix ihres darlehns gesichert seijn mögen So stellet Debitor die von denen vor Kindern Boemers anerkauffte und Ihme anheute tradirte Kaetstelle, Stoffels kaetstätte genannd im dorff Keecken gelegen cum ap. et Dependentus Specialiter und Generaliter alle seine gereide und ungereide Guhter zum wahren Gerichtlichen Unterpfand, und sich in unverhofften miss Zahlungs fall daran pro Capitali intee. und Kösten zu mögen erhohlen renuncijrte zugleich auff alle Execeptien und Beneficien, wie dieselbe auch Nahmen haben mögen, in Specie non numeratae pecuniae doli, mali rei aliter gestea quam scriptae wohl bedachtlich mit begehren die Gläubigern hierüber eine Obligation nebst confirmation der darin constituirten Hijpothequen ausfertigen zu lassen und da solchem Petito deferiret, ist diese Obligation und Schuld  bekanndtnuss, Nachdem solche vorher dem Schuldnern durch mir unterschriebenen Richter nochmahls vorgehalten umstandlich erklähret und dem darauff folgenden Effect bekannt gemachet worden auch demselben dabeij verblieben in beglaubter form aus gefertiget und die darin enthaltene Hijpotheq. confirmiret;

Urkundlich habe ich Richter vorgemelt mein gewöhnlich Richterlich Siegell hierunter gedrucket auch von dem Schuldnern unterschrieben, sodann auch von dem Gerichts Scretario unterschreiben lassen, So geschehen Cleve des Ein tausend sieben hundert zweij und funfftigsten Jahrs

                den 5. Monahts Jannuarij

                L.S. C.H. Hannes

Bernd Virbom                   H.D. Geselschap secr.

718) 27.1.1752,

Ich Christian Henrich Hannes hochgräff.  Bijlandscher Richter der Herrlichkeit Halt, Duffelwarth, Keecken, und Bimmen zeuge und bekenne hierit öffentlich, dass der H. Arnoldus Pastor  Masop in Keecken fur die beijden Gerichts Scheffen Hendrick Bruckman Daem Reimer und Wilhelm Vergoor bekanndt und durch eine, unter seiner eigenen mir wohl bekanndten Handschrifft vom 27. dieses bezeuget habe H. Arnoldus Mascop Pastor in Keecken welcher gestalt Er von den Nonnen=Closter zu Griethausen Ein Hunderdt Reichstl. Clevisch den Rthl. zu 60 St. gerechnet, aufgenohmen hette, gelobete und versprach diesemnach diese 100 Rthllr jährl. und alle Jahr mit 4. pcent. bis zur Ablage welche ein jeden ¼  Jahr vor den verfall tag zu denunciren freijstehen solle, zu verpensioniren damit aber Creditores ihres darlehns gesichert seijn mögen, So stellet Debitor seinen Hoff in Alt Sevenaer gelegen Mascop Hoff genant gross 4. Morgen weijde Land und 4. Morgen Bauland zum wahren Unterpfand um Sich in unverhofften Miss Zahlungs daran pro capitali intee und Kösten zu mögen erhohlen, renunciirte zugleich auff alle Exceptien und Beneficien wie dieselbe auch Nahmen haben mögen in specie non numeratae pecuniae doli mali rei aliter gestae quam scriptae wohlbedachtlich mit begehren die Gläubigern hirüber eine Obligation darüber aussfertigen zu lassen. Und da solchem petito deferiret ist vorbeschriebene Obligation und schuld bekandnuss darüber in forma ausgefertiget, denen Gläubigern zugleich freijgegeben worden, diese Obligation beij dem Alt. Sevenarschen Gericht in dem Hijpohequen buch insieniren zu lassen.

Uhrkundlich habe ich Richter vorglt. mein gewohnlich Richterlich Siegel hierunter gedrucket auch von dem Schuldnern unterschrieben sodann auch von dem Gerichts  Secretario unterschrieben worden, So geschehen  Keecken d. 27 Jan: 1752

719) 6.3.1737,

Ich Johanna Margaretha Nommessen wittibe De Haes bezeuge und bekenne hiemit dass mir der Clevische Herr HoffGerichts Procurator Georgh Henrich Sethe und dessen Eheliebste Anna Gertruijd Mönnich, zu tilgung derer verglichener Gelder, so ich meines mannes seel. Verwandten aus dessen hinterlassenen Guthern aus zu kehren mich verbunden, vorgestrecket und geliehen haben die Summa von vier Hundert rthlr. Jeden zu 60 St. Clevisch gerechnet renunciire des endes auff die Exceptien des nicht bahr ausgezehlten Geldes, und verspreche diese Summe an gemelt. H. Creditoren nach vorhergegangener viertel Jährigen Los kündigung richtig in einer Summe wieder zu bezahlen, auch währender Zeit die interressen davon a. 5. Procent jährlich zu entrichten, setze des endes zu mehrerer versicherung mehrged. H. Gläubigern alle meine Haab und Gühter zur Generalen zur Specialen Hijpothec aber den Ochsen kampf und Biesenbroicks Weijde hiemit und Krafft dieses mit dieser Clausul dass die Generale der Specialen Hijpothec und diese jener nicht nachtheilig seijn solle, Ich begebe mich dabeneben aller rechtlichen Wohlthaten und exceptionen so hiegegen sonderlich dem weiblichen Geschlecht zu guhte eingewannt oder erdacht werden könnte als wann Sie hieser expresse gesetzet worden, in Specie Senatio Consulti Vellejani et authentica Si qua Mulier und da in unverhofften Misszahlungs fall die obergedachte Summe ad 400. reichsthl. von mir nicht solte abgeführet werden, so verspricht, als dann die Wittibe H. Johan Werning seel. Selbige als ihre properliche Schuld auf sich zu nehmen und zu bezahlen, zu mehrerer Wahrheits Uhrkund ist dieses von Mir der wittiben De Haes wittiben Wernings und deren dazu requirirten Assistenten H. Kriegs und Domainen Cammer Secretario Werningh und H. Cand: Theolog: Mönnich eigenhändig unterschrieben, und mit deren Pitschafften bedrucket, So geschehen Cleve den 6. Martij 1737.

L.S.         Johanna Margrita Nommensen Wed. de Haes

                De Wedewe van Jan Wernengh

L.S.         Joh: Georg. Werning assistent

L.S.         Joh. Casp. Monnich Assistent

Wir unterschriebene Eheleuthe bekenne von dem Königl. Preuss. H. HoffRicht und Registratoren H. Johann George Greinert und desen Eheliebste Henrietten von Huls vorstehende vier Hundert rthl. richtig empfangen zu haben, und thun dagegen demselben diese Obligation samt allen unsern Recht hiemit auf die beste form rechtens cediren und Transportiren; Cleve den 7. Maij 1740

L.S.  Georg Henrich Sethe

L.S. Anna Gertruijd Sethe

                nee Monnick

NB ist d 8 Nov. 1752 abgelegt:

eingetragen den 14 Jan. 1752.

720) Ongedateerd

Wij onderschreeven respective contrahenten en Getuiggen bekennen en betuigen hieronder eijgenhandigh, dat in onse Getuigen Tegenwoordigheit, de drij Contrahirende Broeders Dominicus, Bartholomeus en Theodorus Meurs, hunne onbewegliche Goedern in drij lotten gelot en verdeilt hebben gelick op de Briefkens benoemt is, met naervolgende Conditien.

1. Dat de weij 1000 Dlr. Cleefs sal uijt betaelen of Schuld op sich nemen.

2. Dat de Lasten als Schatting Morgen Geld, Weeterings veegen, soo deselve Nahmen hebben moogen, bij elcker partzeel sullen blieven Soo se sich teegenwoordig bevinden

3. Soo de Schattinq quaem oover den ronden morgen binnen de eerst volgende 6. Jaeren als dan sullen de twee andere lotten darin ondersteunen of succarieren

4. Soo oock in den Tijd van Ses eerst folgende Jaeren eenige extraordinaire Lasten soo se naemen hebben moogen op een of ander parzeel quaemen te vallen soo sullen de andere Parceelen daerin Supportieren of meede draegen, dato den 27ten 9ber 17 ti. in Dueffelward ten Huijse den Mohlenberg is deese Lottinge geschiedt.

En is voor eerst tot Lott gefallen aen Domicus de Weij met duijsent Dael. beschwaed.

Ten tweeden aen Bartholomeeus de Duffelwardsche Hoffsteij met het Land aen de straet den Hoevelicks Kamp.

Ten derden  aen Theodorus de Friste Hofsteij, de Dinghdom en Scholle Megert.

Daem Meurs      Pastor van Haaren

                                ut testus et curator

                                de Bartholomeo

Pastor van Haaren

Loco Bartholomeei

Christoffel Coninghs                      Derck Meurs

Herman Eickholt

Hendrik Brockman

                Scheepen          

721) 20.1.1752,

Cleve den 20. Jannuari 1752

Coram Domino Judice Christian Henr. Hannes

Derck Meurs praesentirte eine ahn den H. Secret.  und weijsen Rentmtr. Gesellschap ausgestelte Obligation von 100 dhlr Clevisch mit bitte dieses dem Scrinio einzuverleiben.

                Bescheidt

Diesem Petito wird deferiret und soll die praesentirte Obligation dem Gerichtl. Scinio einverleibet werden.

Ich endts unterschriebener bekenne hiemit, dass Wir der H. Secretarius der Herrlichkeit Halt und Weijsen Rentmeister hieselbst Henrich Ditmar Gesellschap zu meinem sonderlicher Nutzen, Mir baar vorgestrecket und geliehen hat, eine Summa von Hundert dahlr Clev. den dhlr. zu 30 St. gerechnet renunciiren des endts auf die Exceptien des nicht bahr ausgezahlten Geldes und verspreche diese Summe an glt. Herrn Creditoren nach vorhergegangener  ¼ ter loss kundigung einer Jahres frist richtig in einer Summe wieder zu bezahlen, und wehrender Zeit die intee a 5. pcent zu entrichten, setze des endts zu mehrerer versicherung mehrgem. Herren glaubigern alle meine Haab und Gühter generaliter und Specialiter meine kaehtstetten die Haltsche und Henrichs Kaetstätte genannd in Keecken zu Frist: gelegen, und kraft dieses mit dieser Clausul dass die Generale der Speciale nicht hinderlich seijn solle. Ich begebe auch dero wegen alle rechtliche Wohlthaten und Exceptien um sich in unverhofften misszahlungs Fall pro Capitali Intee et Kösten daran zu können und mögen erhohlen, und stehet H. Creditor freij diese Obligat: in dem Gerichts Protocoll Scriniiren zu lassen, zu wahrheits Uhrkundt habe ich dieses eigenhändig unterschrieben, So geschehen Cleve den 18. Monahts Jan. 1752

Derck Meurs

[kantlijn] abgelegt

722) 27.1.1751,

Nadien onse Moeder de Weduwe Frerix tot Duffelward het tijdelijke geseegend, en wij alle, door haer, en onse Vaders sael. Frerix en Van de Pavert beseetene Goedern aen onsen Schwager Gerhard Bruins, getrout siende met onse suster Anna Gertruijdt Frerix, erf en eigendommelick verkogt en zulx reets het loffelicke Gericht der Heerickheijt Halt ad Confirmandum /: gelick oock geschied is :/ aengetoont hebben;

Doch Sig op onsen ouderlicken Boedel noch verscheide passive Schulden bevinden dewelcke, als billick, onsen Schwaeger Gerhard Bruins in affschlag van Betaelinge moeten toegelegt werden.

Soo ist heeden door Willem Nöll en Gerhard Bruins de Richter van voornoemde Heerlickheijt Halt Heer Hannes, en den Notaris Schaeman gerequireert geworden, om als boesem vrinden oover den geheelen Staet en affreckeninge So wel van schulden als wat den Boedel opgebracht heeft, te formeeren en so veel nae Lands Wetten, onder de Kindern eene Deelinge aen te leggen.

Dewelcke dan te samen deesen Staat geformeert en war te zijn bevonden hebben

1 Schwaeger Bruins betaalt aan Coops.

Penningen voor alle Goederen drij Duijsent        Daldr     St.

seeven hondert Dlt.  Segge                                        3700

2 Door hem moeten ingebracht werden

die uijt de huijshoudinge ontvangene                        29     10

verders

3. De ontvangene Seeventig Daaldt 13 ½ St.             70     13 ½

4. De penningen door Willem Noll

voor koorn ontfangen ad                                                403       1

Summa bedraegt sich den

gantzen Boedel.                                                              4262      24 ½

Hierop heeft Bruins deels aan gerigt

licke en deels aen andere Schul.               Dalder  St.

den volgens Reckening betaelt                  2994      23

Aen Willem Nollen volgens

Reckening                                                          359        29

Noch aen denselven de

Begraffenis kosten van

Willem Zaal.                                                      87           21

                                                                               3442      13

Transport van Debet                                                                     4262       24 ½

Transport van Uijtgave, so

afftgetrocken                                                                                  3442       13

Blieft in den geheelen Boedel

tot hierto, over                                                                                  820      11 ½

Nu sijn door Moeder zaal. vol

gens recognitie schijn aan den

zaal. broeder Willem voor

afgesett                                                                                                900

Dewelcke, als billick, uijt den geheelen Boedel gaen, alsoo dat, daer de Somme des geheelen Boedels maer 820 Daelder 11 ½  St. is neegen en Seeventig Dlr. 18 ½ St. te kort koomen.

Vervolgens blijckt hier uijt klaer dat in den Boedel van Moeder Frerix zaal. niets overschied, en uijt dien hoofden oock Schwaeger Willem Nöll van sijne vrouwen Moeder niet erven kan.

Waer de ooverige agt hondert twijntig Dalder 11 ½ St. zijn penningen, de welcke Broeder Willem Zaal. toecoemen, en dewelcke door sijn overlijden, op ons drij Frerixse Susters en broeders erflick verfallen zijn;

Wij zijn nu nogh in ‘t leeven

1. Anna Gertruijd Frerix

2. Jordan Frerix

3. Helena Frerix

Welcke drij bovengeseijde van Willem

Frerix aghthondert twintig Dald. 11 ½ St.

in glicke deelen erven,

Dat alsoo onsen Schwaeger Gerhard                     Dlr          St            Dt

Bruins voor sich                                                               273         13           6 2/3

Als sijn vrouwen deel inbe

houden en aan suster Helena

een gelicke somme van                                                273         13           6 2/3

En oock aen Jordan een gelicke

somme van                                                                       273         13           6 2/3

Uijtkeren moet, waerdoor alsoo

den gantzen Boedel in dus verre

zall vereffent zijn, Sic actum Cleve

den 27ten Jannuarij 1751

L.S.         C. H. Hannes

L.S.         A.L. Schaeman not:

Wij ondergeschreeve bekennen hierdoor met deese Deele en affreekening volkoomen te vreeden te zijn miets dien transporteeren wij /: quiteerende voor onse daerin benoemde portien, de welcke ons heeden wel voldaen :/ alle Frerixse Goedern eijgendommlick eeuwig en erffelick op Schwager Gerrit Bruins So geschied

Erlecum den 29. Jannuari 1751. W. Nollen

1751. Amsterdam Catharina van De Pavordt

Den 8 Febr: Jordan Frericks

                Johanna Janssen

Anno 1751 Amsterdam den 9. Mart

                Frans van Eersel

Amsterdam den 9. Mart Helena Fredericks

eingetragen en 27. Jan. 1752

723) 22.1.1751,

Cleve auf der Stadts waage

den 22ten Jannur. 1751.

Als in 1mo. Termino Distractionis

Coram Domino Tit. Judice Winter

Tanquam Commissario

In gefolge Königl. Allergnädigster Verordnung aus Hochlobl. Clev. Marckischerlandes Regierung vom 2 Julij 1750. und nach vorherrergangener Inserirung im Duisburgschen Intelligentz  Zettul gewöhnlicher Kirchen Proclamation, auch affigirten Subhastations Patenten follen ad instantiam des Weijland Geheimbten Regierungs Rahts Pollmanns Creditoren dessen hinterlassenen Wittiben zuständige Parceelen, den den Meisstbiethenden öffentlich beij brennender Kertzen den 22ten Jann. 19ten Februarij und 19ten Martij 1751. Vorsitzender Commission verkauffet werden, auf nachfolgenden

                Vorwarden

1. Dieser verkauff soll geschehen mit rthlt. jeden zu 60. St. Clevisch gerechnet.

2. Wer den Schlag bekommt soll erstlich seine vorhöhen thun, und folgendts alle welche dazu lust haben, auch soll jedesmahl weniger nicht, dann mit 1. dergleichen rthlr. Mögen gehöhet werden.

3. Nach erfolgten Schlag, ausgebrenndter kertzen und ertheilte adjudication, sollen alle Höhern Funff vom Hundert Höchthaler als nun Praemium geniessen.

4. Wann zweij oder mehr zugleich aufm Schlag oder kertzen ruffen würden, dass dadurch Missverstand oder Streith entstunde, soll so offt nöhtig erachtet wird, eine neue kertze angestochen werden, und aussen kauff ausbrennen.

5. wer sodann Kauffer bleiben wird, soll gehalten seijn, vor dem gantzen kauff Schilling. gnugsahme burgen zu stellen, womit der Herr Commissarius zu frieden und sollen dieselbe auf alle Exceptien und Beneficien; wie die auch Nahmen haben mögen, in specie ordinis et divisionis, renunciiren, und sich der Paraten Execution als Selbst Schuldner submittiren.

6. Daferne solche Burgen nicht könnten dargestellt werden, so soll von dem Letsten, bis zu den ersten und besten höher zurück gegriffen, oder nach Willkuhr das parceel von einen angehangen, und was selbiges als dann weniger gelten mögte, ahn den unqualificirten käuffern, sambt allen veruhrsachten kösten via Executiva, erhohlet werden.

7. Die kauff gelder sollen in 2 Terminen die erste den 30. Aprilis und die andern

6. wochen hernacher, jedoch letztere cum Intee gegen 5. procent im guten gangbahren Muntz Sorten, ahn Händer des Herrn Hoff. Rahten und Richtern Winter bezahlet werden, und soll sodann den Ankäuffer die gewöhnliche Aufftracht wiederfahren

8. zu Unraht stehet auf Jeden Parceel

a) die taxmässige Gebuhren

b) zur zehrung 1 rtlr. 30 St. und

c). zum Armuhts Pfenning 30 St.

Welche Unrahts Gelder ein jeder Käuffer nach ertheilter Ad judication ohne einge kurtzung an dem kauff Schilling zu bezahlung gehalten seijn soll.

724) 22.1.1751,

Cleve auf der Stadts waage

den 22ten Jannurarij. 1751.

Als in 1mo. Termino Distr.

Coram Domino Tit. Judice Winter

Tanquam Commissario

Ist nach verlesung vorstehenden Generalen vorwarden angefangen

mit ……………………. 4000 Rthlr.

5tens Der bauren hoff die Wurth genannt zu Keeken, etwa 44 Morgen hollands. jedoch so gross und klein selbiger daselbsten kenntlich gelegen in seinen Vohr und Pahlingen, sambt denen darauf stehenden Gebauden, so insgesambt

Taxiret auff                                                       3792 Rthlr.

wird als ein freij, eigen Allodial und unbeschwertes auch nicht anders als wann Sr. Königl. Mäij. Höchste Persohn hie zu Lande mit einem pferdt zu dienen schuldig jedoch Schatbahr: und Morgen Gelder auch sonstige Ambts und kirspells lasten, unterworffenes Erbe, und gegen anstehenden Maij Erblich anzutretten verkaufft, falls aber wieder vermuhten ein weiteres beschwer mit Recht daraus praetendiret werden mögte, soll solches nach Landes brauch am kauff Schilling gekurtzet werden, und hat beij abmunen den Schlag erhalten

                                                               Reichstaler

Paul Wilmsen                                    2980

Idem vorgehöhet                             200     

725) 19.2.1751,

Cleve den 19. Februarij 1751

Als in secundo Term. Dist.

Coram Domino Tit. Jud: Winter hat mann auf nähere Bekannt Machung durch Inserirung im Intelligentz  Zutull Publicir=  und Affigirung der Subhastations Patenten uber vorstehenden Verkauff die erste kertze anzunden lassen und ist dieselbe auf Willemsen ausgebrandt.

                                                               3180.

Transport                                           3180

Den 7. Martij 1751

Hat H. Criminal Raht Marcher

gehöhet                                                   20

Cleve den 19 Martij 1751.

als in ultimo Term Dist:

Coram Domino Tit: Jud: Winter Hatt mann auf noch näher bekannt Machung, durch inserirung im Intelligentz Zettel, Publicis und affigirung der Subhastations Patenten, uber Vorstehenden Verkauff die letzte Lertze anzunden lassen und hat dabei

ferner gehöhet

Nass                                                     1

Hansbergen                                      1

H. Criminal Raht Marcker             5

Hansbergen                                      1

Nass                                                     1

Tit. Marcher                                      5

Nass                                                     1

Hansbergen                                      1

Nass                                                     34

Nass                                                     1

Hansbergen                                      1

Tit. marcker                                       1

Hansbergen                                      20

Nass                                                     30

Hansbergen                                      50

Nass                                                     1

Hansbergen                                      1

Tit Marcker                                        1

Hansbergen                                      1

Nass                                                     1

Marcker                                              1

Hansbergen                                      1

Marcker                                              1

Nass                                                     1

Hansbergen                                      1

Marcker                                              1

Nass                                                     6

Hansbergen                                      10

Tit. Marcker                                      5

Nass                                                     5

Hansbergen                                      5

Marcker                                              10

Hansbergen                                      1

Nass                                                     1

Hansbergen                                      3

Tit. Marcker                                      7

Hansbergen                                      5

Nass                                                     5

Marcker                                              5

Hansbergen                                      5

Nass                                                     5

Hansbergen                                      5

Idem                                                    1

Tit. Marcker                                      1

Hansbergen                                      2

Hansbergen                                      1

Tit. Marcker                                      1

Hansbergen                                      2

Hansbergen                                      1

Tit Marcker                                        1

Hansbergen                                      5

Idem                                                    1

Tit. Marcker                                      1

Hansbergen                                      7

Hansbergen                                      1

Tit. Marcker                                      1

Hansbergen                                      3

Marcker                                              1

Hansbergen                                      1

Tit. Marcker                                      1

Hansbergen                                      2

Hansbergen                                      1

Marcker                                              1

Nass                                                     1

Hansbergen                                      5

Nass                                                     5

Tit. Marcker                                      7

Hansbergen                                      5

Und behalten vor                            3505 rthlr

Hansbergen declarirte, dass dieser von Ihme geschehener Ankauff vor der verwittibten Geheimbten Regierungs Rahtin von Motzfeld Hochwohlgebohrte seije.

Burge

Janssen von Hilten

und

Borghard

Auf vorgegangene gebührende Taxe und Subhastation, des zu Keken gelegenen und der Verwittweten Gehl. Regl. Räthinne Pollmanns zugehörigen Bauren Hoffes die Wurth genannt und pertinentien wird nunmehro solcher Hoff dem Hansbergen Nahmens der verwittweten Geheimten Regierungs Räthin Von Motzfeld hochwohlgeb. als Plus Licitanti für die gebothene Summe der 3505 Rthlr. wie solcher Hoff mit allen seinen Zubehörrungen und Gerechtigkeiten, in der Taxe vom Gerichtschbrn, Gesellschap, Scheffen Jan Willem von de Camp und Derck Siebers, wie auch Dijckerhoff und Vogelsang auf 3792 Rthlr. gewürdiget, Erb, und eigenthümlich zu geschlagen, auch erleget der Ankauffer ad pias causas 30 St.

Henr. Pet. Gesellschap

judicij scriba

Dass die verwittwete Gehl. Regl. Räthinne Von Motzfeld hochwohlgeb. als Ankäufferinne des tit: Pollmanschen Guhts die Wurth genannt den gesambten Unraht, Verzehrung und Armen Gelder mit zwantzig funft reichsthl. 20 St. bezahlet habe, ein solches quitiret dieses,

                Cleve den 19 Martij 1751.

                               Henr. Pet: Gesellschap

726) 1.5.1751,

Cleve den 1ten Maij 1751.

Coram Domino Tit. Jud. Winter

Diess die verwittwete Geheimbte Regierungs Rähtin Von Motfeld Hochwohlgeb: als AnKaufferin des Pollmanschen Guhts die Wurth genannt in Keeken gelegen Vermöge verkauffungs Protocolli de 22ten Jannuarii 19te Februarij und 19. Martii A. C. anheute den halben kauff. Schilling mit 1752 rthlr. 30 St. schreiben Ein Tausend Sieben Hundert zweij und funffzig Reichsthaler 30 St. bezahlen worüber Ihro Hochwohlgeb. Hiedurch quitiret werden.

                .. Winter

Henr. Pet. Gesellschap

act. Com.

727) 29.7.1751,

                Cleve den 29ten Julij 1751

Coram Domino Tit. Judice Winter

Haben die verwittwete Geheimbte Regierungs Rähtinne Von Motzfeld die andern helffte des Kauffschillings des in Keeken gelegenen Pollmanschen Guhts die Wurth genannt gleichfalls mit tausend sieben hundert zweij und funfzig reichsthl. 30 st. heute Dato ad manus Commissionis bezahlen lassen, worüber also hiedurch zugleich der Gebühr quitiret werde.

                               Winter

A. E. Janicke

secret.

728) 25.10.1751,

Dass die verwittwete v. Motzfeld hochwohlgeb. die zinsen vom andern termin kauff schilling, des anerhandelten Hoffes de Wurth genannt, vermoge Reg. Rescripti mit zwantzig einen schreibe 21 rthlr. 54 St. richtig bezahlen lassen, ein solches quitiret dieses

Cleve den 25. Octobris 1751.

Winter

Henc: Pet: Gesellschap

729) 17.12.1751,

Dass der hiebevor angeheffteter Kauffbrieff de 19. Martij Quitung de 1. Maij et 29 Julij et 25 Octobesr 1751 mit ihren Originalen gleichlautend, ein solches wird durch beijdruckung H. HoffRahts und Richtern Insiegel, und des actuarii Unterschrifft bekräfftiget. Cleve den. 17. Dec. 1751.

L.S. Henr. Pet. Gesellschap

                Act Com.

eingetragen d 22. Jan.1752

730) 29.1.1752,

                               Cleve den 29 Jan. 1752

Ich unterschriebener Attestire vor den Herren Richter und Scheffens der Herrlichkeit Halt als dass ich meiner wieder den Dingdomsche Kamp genannt bestehende ohngefahr aus 2. Morgen, hundert und acht und zwantzig Ruhten der welcher per Testamentum ahn den Catholischen Armen zu Keeken gemacht ist, jährliche Renten alle [novo] Godefrida van Brackel fallen, so lang Sie lebet, ungehindert geniessen werden, vom den wohlthäter hat so wohl Sie als auch die Armen zu bitten

Keeken den 29. Januarii 1752

A. Masoop

Daem Reijmer Schepen

Willem Vergoor Schepen

731) 12.3.1752,

Inventarium

van de Weduwe van Otto Meijers

                                                                                                              Rijsdlr.  St

1. Het Huijs, hoff en hoffsteij groot 1 morgen

                52 roede getaxeert op                                                  300

                Huijsrath

2. aen kooper

Eenen ketel, een lamp en een luchter

en een pann te sahmen                                               2              4

3 aen Tinn

3. schottels, 6 borden, 8 leepels

een soutvat en eenen mostert pot

samen                                                                                 2              58

4. aen iserwerck

2 potte, een tang, een schupp, een

haartijser en een blaespijp samen                           1              7

5. aen houdtwerck

Een kast, een tafel, een spiegel

4 stoelen en een spinwiel, samen                            2              37

6. aen bedde met toebehoor

2 bedde met toebehoor, 4 deekens, 4 paar

lakens en 2 paar bett gardijnen samen                  19           10

7. aen tafel goed

2 paar tafellakens 6 servietten en 4 hand

duken samen                                                                   3              30

                                                                               Summa                331         25

                Schulden sijn

1. een obligatie op de schoolmeester van

Sonsbeck, Johann Lockenn ad                                                   100

2. nogh een obligatie op Johann

Derck Janssen ad                                                                            38           30

Hiervan staen nogh 20 jaaren intee

te betaelen terug ad 5 procent maakt                                   38           30

                                                                                                              177

So van bovenstaende affgetrocken

Blijeft in den Boedel overig                                                        154         26

Van welcke 154. Rixdl. 26. St. mijne drie Kinder de halfscheidt ad 77 Rdlr 12 ½ St. voor het Vaderlijck versterff toekomt

Duffelwarth den 12. Mart. 1752.

Willem Kreijt                                     de weduwe

als Voormommer                            van Otto Meijers

Peter Hendricks als vormonder

732) 16.3.1752,

Inventarium van de Weduwe van Otto Hendricks bestaende in vaste en onvaste Goederen gelickse op deese navolgende wijse sijn opgestell

                                                                                                              Rixdlr     St.

1. het huijs hoffsteij hoff en boomgaart

te saamen groot   1 morgen 44 roede getaxeert op         500

2. een stuck bouwlandt

genoemt den Reetpas is groot 2 morgen 172 r getaxeert 200     

3. een stuck wijlandt ge

noemt den Munster Rietpas

is groot 1 morgen 182 r getaxeert op                                    105

4. Een stuck wijlandt genoemt

den Hagestijn is groot 1 morgen 64 r getaxeert op           12

5. Een stuck bouwlandt ge

noemt den Vrijstoel is groot 1 morgen 399 r getaxeert  200

6. Eenige stucken vergraven wijlandt daar uijt den Bandijk gemaakt is en alsoo buijten den Bandijk geleegen waer van omtrent noch bruijk

bahr is 1 morgen 300 r getaxeert op                                      200

7. een paart getaxeert op                                                           30

8. twee melckbeesten ses stuck guste beesten waaronder 3 tweejaerige en 3 eenjaerige zijn de melckbeesten op 20 rixdl. p stuck en de guste beesten op 12 rixdl. per stuck

getaxeert beloopt te samen                                                      112

                                                                                                              1359

Hier volgt den huijsraht soo als die opgestelt is op deese naevolgende wijse.

1. Van het koper een foesel ketel met sijn

toebehoor getaxeert op                                                              90

noch een keetel getaxeert op                                                   3

noch een keetel getaxeert op                                                   2

een blenck getaxeert op                                                              1              30

een schottel en een bettpann getaxeert op                        1              30

2. van het tinn ses schottels anderhalf dosijn borden tien lepels drie kannen een mengelen en een bort en noch twee soutvaten weegt te samen

53. LL pont op 12 stuijvers getaxeert

maakt te samen                                                                              10           36

3. van het iserwerck, eenen oven getaxeert

op                                                                                                         5

twee isere potten en dan het overige

iserwerck getaxeert op                                                                2              30

4. van het houdtwerck eerstenes een kast

getaxeert op                                                                                    3

negen stoelen en een spiegel getaxeert op                         2              30

5. van het linnen en wollen eerstens

3 bedden en 3 paar deekens en een

paar gardinen                                                                                  15           30

24 servietten 2 tafellakens en

6 paar bedlakens getaxeert op                                                 7              20

Transport                                                                                          1359

……                                                                                                       1503       26

Alsoo beloopt sich den gantzen inboedel gelijk hier te sijn is 1503 Rixdlr 26 St

van de welcke somme mijne kinderen haar aendeel weegens haar vaderlijk versterf te weten de halfscheidt Sij beloopt ad = 751 rixdaelder 43 stuijver

Keeken d. 16. Martij 1752

Weduwe van Otto Hendricks

Christophel Koonings als vormonder

Hendrick Brockman als vormonder

733) 3.5.1752,

Keken den 3. Maij 1752.

Coram judice Hannes

Erschiene Derck Meurs und zeigte ahn dass Er von dem Johann Janssen von Hilten ein Capital von Ein Hundert rthlr. auff genommen wovon Er 5 procento zinsen zu bezahlen versprochen hätte setste zum specialen Unterpfande seinen so genanndten Dingdonck sambt seine hoffstadte in Frist worauff ietzo wohnnen, sodann sogenanndte Schollen Meegert, dort omnia bona generaliter, und baht daruber eine obligation in forma consulta extrahiren zu lassen.

734) 3.5.1752,

Ich Christian Henrich Hannes

Hochgräfflich Bijlandscher Richter der Herrlichkeit Halt Duffelwarth, Keken und Bimmen zeuge und bekenne hiemit öffentlich, dass vor mir im Gerichte gekommen und erschienen seijn Derck Meurs und bekannte, welcher gestalt Er von Monsr. Johann Janssen van Hilten hundert rthlr. Clevisch den Rthlr zu 60 St. gerechnet negotiret und auffgenohmmen hette, gelobte und versprach diesem nach die 100 rthl. jährlichs und alle mit 5. pcent. bis zur Ablage welche einen Jeden ein viertel Jahr vor dem verfalltag zu denunciiren freijstehen solle, zu verpensioniren, damit aber Creditor seines darlehns gesichert seijn möge so stellet debitor, seine Kaetstäten in Frist gelegen sodann der Dinckdonck wie auch Schollen Megert specialiter forth generaliter alle seine gereide und ungereide Guhter zum gerichtlichen Unterpfands um sich in unverhofften Misszahlungsfall, daran pro Capitali Interesse und Kösten zu mögen erhohlen renunciirte zugleich auf alle Exceptien und Beneficien wie dieselbe auch Nahmen haben mögen in specie non numeratae pecuniae, doli mali rei aliter gestae quam scriptae wohlbedächtlich mit begehren den Herrn glaubigur hierüber eine Obligation nebst Confirmation der darin constituirten hijpotheq ausfertigen zu lassen.

Und da solchem Petito deferiret ist die Obligation und Schuldt bekänndtnuss nach dem solche vorher dem Schuldnern durch mir unterschriebenen Richter nochmahls vorgehalten, umstandlich erklahret und dem darauff folgenden Effect bekannt gemachet worden auch demselben dabeij verblieben in beglaubter form ausgefertiget und die darin enthaltene Hijpothec confirmiret.

Urkundtlich habe ich Richter vorgemelt mein gewöhnlich Richterlich Siegel hierunder gedrucket auch diese obligation von dem Schuldnern unterschrieben sodann auch von dem Geruhtsschreibern unterschreiben lassen, so geschehen Keken 1752. den dritten tag Monahts Maij

                L.S.         C.H. Hannes

Derck Meurs

H.D. Geselschap

                secr.

735) 10.5.1752,

Cleve den 10 Maij 1752

Coram

Erschiene Henrich van Haeren aus Keken und praesentirte Eine ahn H. Secretario der Herrlichkeit Halt Gesellschap ausgestellte Obligation von 60 rthlr. Clevisch mit bitte das solche dem Gerichtl. Scrinio einverleibet werden möge.

                Bescheidt

Fiat pro petito wird und soll solches dem Gerichtl. Scrinio einverleibet werden.

Ich Endes unterschriebener Zeuge und bekenne hiemit und krafft dieses, dass mir der Herr Secretarius der Herrlichkeit Halt Henrich Ditmar Gesellschap auf mein inständiges Ersuchen und zu meinem sonderbahren Nutzen vorgestrecket und geliehen hat; eine Summa von Hundert und dreijssig dahler Clevisch den thaler zu 30 St. gerechnet, renuncijrte des Endes auf die Exception des nicht bahr ausgezahlten Geldes, und verspreche diese summe an gemelter Herren Creditoren innerhalb sechs monahten baar in einer unzertheillter Summe wieder abzufuhren, sollte es aber geschehen, dass das Capital nicht länger sollte stehen bleiben können soll debitor Henrich von Haeren gehalten seijn, das Capital a Dato jährlich mit 5. procent zu verzinsen und damit herr glaubiger seines darlehns gesichert seijn möge, so setze demselben zu Unterpfandt alle meinen Gereide und ungereide Guter generaliter und specialiter meine beijde unter Steegens hoff gelegene Stucken landt den Dinckdonck und Kleinen Steinstadt in Keeken gelegen und Krafft dieses mit dieser Clausul dass die Generalen der specialen nicht hinderlich seijn solle, begebe, auch wohl ausdrucklich alle erdenckliche Exceptien und Beneficien so hinwieder erdacht werden können oder mögen, um sich daran im [un]verhofften Misszahlungs fall pro capitali Interesse und Kösten zu können und mögen erhohlen und gebe H. Creditori freije macht um dieses dem gerichtlichen Scrinio und Hijpothequen buch einverleiben zu lassen zu Wahrheits Uhrkundt habe ich diese Obligation und Schuldt bekandtnuss eigenhändig unterschrieben

Geschehen Cleve den. 10 Maij 1752.

                Hendrick van Haren.

                Vorwarden

Vornach die Vormunder der Kinder Johann de Haes zu Duffelwarth unter Assistentz des Loblichen Gerichts der Herrlichkeit Halt auf vorgegangener publication der Billetten und Inserirung im Intelligentz Zetull vorhabens seijn denen meistbiethen den ihre Elterliche Immobilair nachlassenschafft in dreij Terminen als den 14 Aprill 12ten Maij und 9ten Junij a. c. jedesmahls des nachmittags um 2 Uhr zu Keeken an des Scheffen Hendrichen Bruckmans behaussung zu verkauffen wobeij iedoch eine Ratification von dreijen tagen vorbehalten wird.

1tens

Soll dieser Verkauff geschehen mit Reichsthaller zu 60 stüber Clevisch gerechnet.

                2tens

Wer den schlag erhält soll erstlich sein vorhohen thun, und demnechs können die welche weiter zu höhen Lust haben ihr biehten anbringen, doch nicht weniger dann mit 1 rthlr.

3tens

Nach erfolgten zuschlag und Ratification, sollen alle Höhere funf von Hundert höhe Gelder zu geniessen haben, in fall aber dass kein zuschlag geschiehet, sollen auch keine Höhe gelder bezahlet werden

                4tens

Soll der völlige kauffschilling auf St. Michaelis c. a. bezahlet werden.

                5tens

Wer Kauffer bleibt soll zweij gnugsahme angesessene burgen womit Vormündern zu frieden, sollen, welche sich dann als selbst schuldnere verbinden, und auf alle Exceptien und Beneficien so etwa einen burgen zur Ausflucht dienen mögen, als ordinis, excussionis, divisionis oder wie solche nahmen haben und erdacht werden mögen renuncijren, mithin sich in Solidum der paratesten Execution wo die Zahlung des Kauffschillings nicht in Temino erfolget, unterworffen.

                6tens

Solten aber solche burger nicht gestellet werden konnen, so soll von dem letzten bis zu dem ersten Höheren zuruck gegriffen, die parceelen von neuen wieder angefangen und der an der leichtsinnigen höhern erhohlet werden.

                7tens

Wann beij Ausbrennung der Kertze oder beij annimeen streitt verfiehle, oder mehrern zugleich ruffen wurden, so soll jedesmahl das Parceel wiederum vom neuen angefangen und eine neue Kertze angezundet werden.

                8tens

Zu Unraht stehet auf jedem Parceel die gewohnliche Gerichts jura und dreij tonnen bier auf alle Parceelen und auf jedes Parceel 15 St. fur den Armen welche also fort ohne Kurtzung an den kauffschilling bezahlet werden mussen.

736) 14.4.1752,

                Duffelwarth den 14ten Aprill 1752

Verkauffung der Hasischen Immobilair guther bestehendt in folgenden parceelen, und auf folgende conditiones

                4tes parceel

Die Kuhe oder die Lange Weijde oder der sog[e]n[a]ndte Ohsen camp zusammen nach dem Charten Buche gross 9 Morgen 582. Ruhten doch so gross und klein solche in ihren fehr und Palingen gelegen, worimmer jedoch der Reformirtenn Kirche zu Halt 400 Ruhten zuständig

1) schatzungs freij bezahlet aber

2) Morgen Geldes

Soll um 1. Michaelis angetretten werden

ist angefangen auf                                         2500 rthlr.

An sich genimbt. H. J Raht Marcker 1440 rt.

idem gehöhet                                       60 rt.

                                                               1500 rt.

den 9. Junij Steenovius                      20 rt.

Eodem Jan van Steen                         10 rt.

Eodem die Kertze angezundet

und an sich genimbt

Frölinghaussen                                       1 rt.

Janssen von Hilten                                 1 rt.

Frölinghausen                                         1 rt.

Janssen von Hilten                                 1 rt.

Frölinghausen                                         6 rt.

Frölinghausen                                         1 rt.

                                                               1541 rt.

1752. den 17 Junij als in termino Ratificationis ist dieses Parceel Herrn Frölinghaussen von sämbtlichen Interessenten fur obgemelte summa zugeschlagen

                               Concordat cum Originali

L.S.         H. D. Gesellschap

                Secretarius

737) 10.9.1752,

Keeken den 10 Septemb. 1752.

coram Judice Hannes

Erschiene H. Licentmeister Rappard zu Lobith und zeigte ahn, dass da er diejenige gerichtliche Obligation so ihme unterm 16 Novem. 1751. Von dem hiesigen Clevischen capitulo cediret, und übertragen worden, und zu lasten des Ludewichen Rulemann graffen zu Bijlandt Halt stunde, welche vermoge unterm 20 Sept. 1721 beij dem gerichte der Herrlichkeit passiret, in grund und Hijpotheq buch eingetragen, sodann auf die Summe von neun Hundert Sieben und Sechtzig reichsthaler jeden zu 60 St. spräche, und zu wessen Sicherheit gedachter herr graffe seinen unter diesen gericht zwang, zu Barrkeeken gelegenen bauhoff, Goosen von Haerens Hoff genanndt zum specialen Unterpfande, fort generaliter all dessen haab, und guther gesetzet hätte, hiedurch absque animo novandi an dem lobl. Magistrath zu Cleve, qua provisores der dorttigen Armen weijlen vollends und in Eijgenthum, mit Recht, und gerechtigkeiten dergestalten überträge und cedirte, dass gedachter Lobl. magistrath qq von nun an nach seinen freijen willen und wohlgefallen, damit schalten, und walten möge, und könne, gestalten Er dann des wegen durch gemelten Lobl. magistrath qq so wohl ratione capitalis, als zinsen bis hiehin vollendts befriediget wäre und des wegen bath, dass diese cessio confirmiret, und im grundt und Hijpothequen buch eingetragen werden mögte.

                Resolutio

Vorstehende cessio soll gebethener massen zum grundt und Hijpothequen buch eigetragen werden,

Signatum Keeken ut suprae

                C. H.Hannes

738) 26.8.1752,

                Cleve den 26 Aug. 1752.

Coram pp

Erschiene Peter Hendrichs und zeigte ahn, dass Er zur dritte Ehe zu schreiten willens, doch aber da Er auss der Zweijten Ehe mit Elisatha Brans zweij Tochter erzeuget, und solche noch in Leben wäre benanntlich

Theodora als 4 ½ jahr

Margaretha als 3 ½ jahr

Er aber denen Rechten zufolge selbigen ihr mutterlich versterb anweisen und zweijen vormunderen anordnen muste, als zu letztern ernanndt Jacob Janssen und Ruloff Tissen beijde die naheste anverwandte gedachter zweijen Kinder, und mit ihnen hiebeij ubergebenes inventarium bonorum errichtet, welchem zufolge jeden Kinde pro maternis zehn reichsthlr. sambt die in inventario benanndte Kleijdung zu gewiesen wurden und wie die Kinder hierunter in keinem stucke benachtheilliget wären, so baht nunmehro mandatum de copulando zu ertheillen Vermunder Jacob Janssen, und Ruloff Thissen declarirte stipulata manu, dass die alles wohl nachgesehen, und uberzeuget waren, dass die oberwehnte beijde Kinder beij dieser anweijsung nicht vervortheillet wären

                Resolutio

Nunmehro soll mandatum de proclaman do et copulando ertheillet werden.

                Keeken den 18 Augl. 1752.

Het is ons heeden nu wel bekent als dat Peter Hendrichs van meijnninge is om in de darde ehe te treeden met deese persoon met naamen Aleijda Peekell gebooren in Mehr soo is volgens wetten en Landts reght, dat de kindere van de tweede ehe, moeten affgemaeckt en haar moeders versterf aengewesen worden.

Soo is het geschiet door twe bloet mommers als Jacob Janssen en Roelof Thissen in presentie van 2 Scheepens te weeten Hendrich Broeckmann en Willen Vergoor Peter Hendrichs heeft 2 Kinderen van de tweede ehe van sijn geweesene Ehevrau Elisabeth Brans met naamen Theodora en Margaretha, sijn beijde onmondig van Jaaren soo hebben de bovengenoemde mommers alles naegesien en gewardeert nae haarr beste kennes en verstant soo schiet hierover uijt deesen boedel voor deese twee kinderen twijntig reichsdhlr. Cleefs.

Daar en booven sullen deese Kinderen hebben haer moeder zaligers kist ende haer kleederen wat tot haer moeder zaal. licham toebehoorenden is geweest als volgt

1) Een goldt Kruijs met een golde knop

2) paar silvere gespells

3) eene silvere knoop met 2 silvere stifte

4) een stoffe mantel met een stoffen Jack

5) een sarsije Jack met een stoffen Schwartte

krippe Jack

6) een damaste Casjet met een damasten

Rock

7) eenen calamincken Rock met een sarsien rock

8) een sarsij de boors rock eenen ouden

schwartten rock

9) Eenen Drij Schortellduecken eenen

van seij een Cartoenen en eenen

blauwen van vlissen doeck.

10) een Reegen kleet en acht hembden

11) twee en twijnttig mutzen

12) 4 netteldoecken nuesdoecken en

drie nersten

Uijt kragt deeses soo hebben deese benoemde Scheepens en bloetmommers dit eijgenhandig ondergeschreeven in oorkond der Waerheijt

                Jacobus Janssen

X dieses zeichen hat Rulof Tissen in meiner gegenwarth gezogen Cleve de 26. augl 1752

Peter Hendrichs               C.H. Hannes

Willen Vergoor als Scheepen

Hendrich Broeckman als Scheepen

739) 12.11.1752,

Cleve den 1 November 1752.

Coram Domino Judice

Christian Henrich Hannes.

Erschiene Henrich van Haeren Johann und Derck Virkens und sagten vor sich und ubrigen geschwisteren und ihren Elteren, als welche bereits des falls theills selbsten erschienen theills zu diesem actu beijm vorigen protocollo vollmacht ertheillet hatten, dass Sie die Kaetstädte dem Blumling genannt beij publiquen Verkauff, freij willig an den Henrich van Haeren junior und dessen geschwisteren vor eine summe von 645 rhlr. 15 st. verkauffet, und wie gemelter ankäuffer den Kauff  Schilling an ihnen bezahlet, und erleget hätten, so quittirten Sie dem selben nicht mit hierdurch des falls sondern trügen auch hiemit solche in den vorwarden specificirten kaetstatte den Blumling genannt mit allen Recht und gerechtigkeiten, Eijgenthum, und Erblich dergestalt an ankäufferen Henrich von Haeren juniori und dessen geschwisteren ab, dass derselbe von nun an damit nach seiner eigenen Willen freij und ungehindert schalten und walten möge und können, gestalten dann die Comparentes sich das Erb und Eijgenthums Recht an solcher kaetstätte entsaget und solches dem Anwesenden ankaufferen Henrich van Haeren und dessen geschwistern zusageten, mit bitte dieses zu ratificiren und ein solches dem grundt und Hijpotheguen buch einverleiben zu lassen.

                Resolutio

Dieser Transport wird confirmiret, und soll solcher in scrinio einverleibet, und im gründ und hijpothequen buch notiret werden.

                sigl. ut supra

740) 1.11.1752,

                Cleve den 1ten November 1752

Coram Domino tit. Jud. C. H. Hannes

Erschiene Henrich van Haeren fur sich und seine geschwisteren und sagte, dass Er zu ankaufung der von den Erben Ruth Virckens verkauften in Keken einerseiths der Frister gemeinde anderer seiths des Krieges Raht Van der Portzen kaetstatte, worauf jetzo Jan Burbon wohnet, anerkaufe Kaetstätte der Blumling genannt wofur 645 rthlr. 15 st. bezahlet hette von den Herren burgermeisteren Felderhoff zu Cranenburg eine summe von 600 rtlhr. jeder zu 60 St. Clevisch zu bezahlung gedachten Kauff schillings von gedachten Blumling aufgenommen und wenn solche bis zur Ablage welches jeder ¼ jahr zu denunciiren freij stehen solle 4. Procent zinsen zu geben, versprochen hätte zum specialen unterpfande stellendt vorgemelter Blumling mit Recht und gerechtigkeiten fort alle seine Haab und Güther jetzo und kunfftig.

Mit bitte daruber eine Obligation in forma expediren, und dem scrinio eintragen, und dem Hijpothequen buch einverleiben zu lassen.

                Resolutio

die erlangte Obligation soll pro petito ausgeferttiget werden.

741)

Ich Christian Henrich Hannes

hochgräflich Bijlandtscher Richter dem Herrlichkeit Halt Duffelwarth Keeken und Bijmmen zeuge und bekenne hiemit offentlich dass vor mir ins Gericht gekommen und erschienend seijn Johann und Henrich von Haeren wie auch dessen Schwester Theadora diese assistiret mit Willen von Bentem imgleichen Bartha van Haeren gleichfalls assistiret mit Johann van Steen welche samtlich dan ratione ihre abwesende Schwester Catharina van Haeren de rato cavirten, und anzeigten, welcher gestalt Sie von H. BurgerMstr. Felderhoff zu Cranenburg 1200 rthlr. den thaler zu 30 st. Clevisch gerechnet aufgenommen und negotiiret hetten und zwaren zu bezahlung der auf der von Rutt Vierckens anerkauften kahte in Frist zu Keken gelegen den Blumling genannt gelobte und versprach diesemnach die 1200 rthlr. jahrlichs und alle Jahr mit 4 procent bis zur Ablage welche ein jeder theill ein viertel Jahr vor dem verfalltag zu denuncijren freijstehen solle zu verpensioniren, damit aber Creditor seines dahrlehns gesichert seijn möge.

So stellen Debitores diese anerkaufte kahtstette den Blumling genannt wie auch des stück Landt den Reveling genannt gleichfalls in Frist gelegen imgleichen das in Rindern gelegene sogenanndte Dorlandt specialiter fort Generaliter alle seine gereide und ungereide guther zum gerichtl. unterpfandt um sich im [un]verhoften Misszahlungs fall daran pro capilalia Interesse und kösten zu können und mogen erhohlen, renuncijrte zugleich auf alle Exceptien und Beneficien wie dieselbe auch nahmen haben mögen in specie non numeratae pecunia doli mali rei aliter gestae quam Scriptae wohl bedachtlich wobeij die Bartha und Theodora van Haeren nebst ihre vorbenante Assistenten gleichfalls aus die Exceptiones Sti Vellijani und der auth: Cod. si qua mulier welche da wollen dass keine weiles Persohn sich fur einen andern verburgen noch eines andern Schulden ubernehmen sollen, und wann solche auch geschehen, dennoch unkräftig und ungultig ware welches derselbe alles an Teutsche wohl ausgeleget und vorgehalten worden per expressum und so wahr ihr Gott helfe verzieheten mit begehren H. glaubigern hieruber eine obligation nebst confirmation der darin constituirten hijpotheq ausfertigen und eine requisition an das Rindersche gericht zu eintragung dieser obligation als wie die hijpotheq des Dor=landt betrifft ergehen zu lassen, Und da solchem petito deferiret ist diese Obligation und Schuldt bekänntnuss nach dem solche vorher den Schuldnern durch mit unterschriebenen Richter nochmahls umständtlich erklähret und dem darauf erfolgenden effect bekanndt gemachet worden auch demselben dabeij verblieben in beglaubter form angefertiget, und die darin ertheillte hijpotheque confirmiret

Uhrkundtlich habe Ich Richter vorgemelt mein gewöhnlich Richterlich Siegell hierunter gedrucket auch diese obligation von dem Schuldnern unterschrieben, sodann auch vom gerichts Secretario unterschreiben lassen.

Keeken den 23t. Sept.

                et 1ten novemb 1752.

L.S.

X  dit handmerck heeft Catarin van Haeren inmeine praesentie getekent

                Wilh. van Bentem

Jan van Steen als assistent van Catrin van Haeren weilen Ders X ken van Haeren schreiben unerfahren hat sie die ses merck gezogen in meine praesence Henrich Bruchman

                schepen en assistent

Weilen Henr. X van Haeren schreibens unerfahren hat er dieses handmerck in meine praesence gezogen H.D. Geselschap

H. D. Geselschap

                sec.

742) 6.11.1752,

Cleve den 6. November 1752

Coram p.p.

Erschienen die Erben Lucassen, und bahten dass dem von der xxx beijden wittiben Von Motzfeldt unterm 10 Maij 1752 ertheillen und eodem Dato im gerichte producirten, vorhin zwaren verlegt gewesenen, jetzo aber wieder aufgefundenen Schein zufolge, anjetzo die von Ihren Vattern geleistete und an Scrinio eingetragene burgschaft nunmehro aussgelösset werden mögte

                Resolutio

Fiat pro petito.

copia

Wir können geschehen lassen, dass die Erben Jurgen Lucassen die theillung ihres Vatters vermögens unter sich

vornehmen, gestalten die von dem

selben geleistete burgschaft ein

Ende hat. Cleve d 10. Maij 1752

A. M. von Motzfeldt             A. C. von Motzfeld

gebohrne Von Scharden      geb. v Pabst

743) 22.12.1752,

Cleve den 22te December 1752.

Coram

Tit: Gesellschap praesentirte eine von den Herren Grafen van Bijlandt, Halt hochgeb. ihme unterm 21 dieses gegebene obligation von 550 rthlr. worauss constiret, dass derselbe ihme freij gegeben diese obligation im grundt und hijpothequen buch einverleiben zu lassen.

Baht also in gefolge dessen dass die obligat. dem scrinio und hijpotequen buch eingetragen werden mögte

                Bescheidt

Fiat pro petito

Signatum ut Suprae

744) 21.12.1752,

Ich Endts unterschriebener zeuge und bekenne hiemit, und kraft dieses, Nachden ich mit dh. Weijsen Rentmeister Henrich Ditmar Gesellschap untern 22 November a. c. abgerechnet demselben schuldig zu seijn die Summam von 550 rthlr. und da Umständen halber solches Capital gedachten Herr Gesellschap anitzo nicht abfuhren kann so spreche solches demselben solches Capital a dato dieses uber ein Jahr cum intee ad 4 procent zu bezahlen, solte es mir aber gelegen seijn inwendig jahrs frist hundert oder mehr rthlr. zu können abfuhren, soll es mir freij stehen,

Damit aber indessen mehre gedt. Weijsen Rentmeister Gesellschap seines Capitalis auch gesichert sein möge, so stelle ich dem selben zum Unterpfande meine gereide und ungereide guther, Generaliter keine davon aus genohmmen und specialiter den bauren hof worauf Daem Reimer wohnet um sich in unverhoffen miszahlungs fall pro Capitali Interesse und kösten zu können und mögen erhohlen, und ihme auch zu [daruren] freijstehen solle umb sich aus ein oder ander stuck bezahlt zu machen Renunciire auch zugleich auf alle Exceptien und beneficien sie mögen nahmen haben, wie sie wollen oder erdacht werden können oder mögen Anbeij gebe dem Herren Weijsen Rentmeister Gesellschap freij dieses in dem gerichtlichen scrinio und hijpothequen buch einverleiben zu lassen,

Gegeben Cleve den 21t. December 1752

                fg v Bijlandt

745) 23.12.1752,

Ich Christian Henrich Hannes

Hochgräfl. Bijlandscher Richter der Herrlichkeit Halt, Duffelwarth, Keeken und Bijmmen

Uhrkunde und bekenne hiemit dass am unten gesetzten Dato der Herr Haubtmann Junckenschen Regiment graf Von Bijlandt hochgebohr. in persohn erschienen und gerichtlich zugestanden, von dem Herren Criminal Raht und Clev. Marckischen Advocato fisci Theod. Wilh. Henrich von Oven zu bezahlung eines wechsell. an die Erben des Weijl. H. Kriegs. Und Domainen Rahts Bredenbach baar geliehen und empfangen zu haben ein Capital von Achthundert reichsthlr. In currenten unverrufenen Muntz sorten, derowegen Sr. Hochgrafl. gnaden dero Herren Glaubigern diesen hochdero selben woll ausgezahlten 800 reichsthlr. wegen mit Verzicht auf die einrede des nicht gezahlten oder nicht empfangenen geldes hiemit und kraft dieses gerichtlich wolten quitiret anbeij sich verpflichtet haben sich derenselben glaubigern sonst getreuen Einhabern dieser verschreibung sothane gelder alle Jahr mit vierzig der gleichen rthlr. wie landtublich richtig zu verzinsen, auch das Capital nach dreij Monaht vorheer geschehener loskundigung, welche beijden theillen freij stehet, in guten und als dann gangbahren courrenten und unwiederrufenen Muntz Sorten in einer unzertrenneten Summa alhier in Cleve danckbahrlich wieder zu zahlen und abzutragen. Damit aber obbenannter Herr gläubiger der bezahlung halber desto besser gesichert seijn mögen, so setzeten Seiner Hochgräfl. Gnaden derselben alle hochdero gegenwerttige Haab und guter auss stehende Schulden und actiones nichts uberall daran ausgeschlossen insonderheit den Warthausser Deichs am Rhein gelegenen und Sub no: 108 in dem Grundt und Hijpothequen buch verzeichneten und kraft hiebeij annectirten gerichtlichen Attestati ausser denen General verschreibungen, specialiter als viel aus den grundt und hijpothequen buch zu ersehen ist weiter nicht als mit 2000 rthlr. Beschwereten Allodialen warth zu einem wahren gerichtlichen unterpfandt, jedoch dass diese Special Hijpothec der Generalen und diese jener im geringsten nicht schädtlich seijn sondern dem gläubiger zu allen Zeiten aus diesem oder jenem stuck seine Bezahlung zu suchen und also auch zu [darijren heeg] stehen solle, um sich auf den nicht haltenden Zahlungs fall wegen Capitalis, Zinsen und Unkösten bestmoglichst daran zu erholen und daron bezahlt zu machen, Auch wo es der hern gläubiger verlangt auf blosse vorzeigung dieser obligation von den gerichte in die Possession dieser verschriebenen Special Hijpothec setzen zu lassen und daraus nicht eher zu weichen, bis Er seine völlige bezahlung erhalten dawieder Sr. hochgrfl. Gnaden oder hochdero selben Ihrigen keines weges seijn, noch sich mit einigen Special anstandes briefen oder moratorischen Indulten reichs Abschieden Muntz Edicten oder anderen behulten wie solche bereits lanciret promulgiret und erdacht, oder noch erdacht werden mögten schutzen wollen gestalten Sie allen solchen verordnungen, welcher den Schuldnern zum besten, dem Gläubigeren dahingegen zum Schaden, und Nachtheill gereichen können mithin allen die Zahlung und execution aushaltenden Resoriptis und Decretis, imgleichen den Ausfluchten bösen betrugs, listiger uberredung, verlegung nicht recht verstandener Sache oder Unwissenheit man ware zu Ausstellung der obligation verleitet und hintergangen oder durch zwangs Mittell und daher entstandenen furcht dazu gebracht worden, die Sache seij in einem oder anderem punct anders abgehandelt, als nieder geschrieben hiemit wohlbedachtig gleich als wenn sie alle hierin ausdrücklich benennet waren, wolten renuncijret und sich derselben hiedurch ausdrucklich begeben haben wie uns nun der Herr Schuldner gebuhrendt ersuchet hoch dero H. Glaubigern hieruber eine gerichtliche obligation nebst confirmation derer darin constituirten hijpothequen zu ertheillen: Als haben wir solchem Suchen deferiret und vorbeschriebene obligation uber 800 rthlr. Capital nach dem solche vorher dem Herren Schuldnern durch mich unterschriebenen Richtern nochmahlen vorgelesen in beiglaubter form aus gefertiget, und die vorinnen enthaltene Hijpothequen hiedurch confirminet, solche auch dem hiesigen Hijpothequen buch f. 114. no. 108. eingetragen;

Wollen anbeij mehrerwehnten glaubigern oder sonst getreuen Inhaber dieser obligation dabeij jedes mahl so viel an uns ist, schetzen und handhaben. Urkundtlich untem unserem Gerichts Insiegel und meiner des Richters und gerichtschreibers auch des Herren. Schuldners hochges. gnaden hochst eigenhändigen Unterschrift und vorgedruckten Pittschafft.

Gegeben Cleve eintausendt Sieben Hundert fünftig zweij den 23ten tag Monahts Decembris

L.P. frhr von Bijlandt

L.P. C. H. Hannes

H.D. Gesellschap

                Secret

746) 16.3.1752,

Cleve den 16ten Martij 1752.

Coram Judice Hannes

Erschienen Jacob van Benthem anzeigendt, dass Er mit der Sijbila Krusemanns junge Tochter zur zweijten Ehe zu tretten willens seijn, jedoch da Er aus voriger Ehe mit Catharina Janssen 5 Kinder hätte, so die materna anietzo angewiesen werden mussen, als nahmlich.

1 Johanna van Benthem               16 jahr

2 Matthias                                         14 jahr 6 monaths

3 Wilhelm                                           6 jahr

4 Anna Maria                                    4 ½

5 Arnoldus                                         3

So thäte diesen Kinderen erster Ehe pro maternis jeder zweij und einen halben reichsthlr. angewiesen, dergestalten dass er jeden noch schuldig seije solche Kinder bis zu deren mundigen Jahren zu erziehen, zum handtwerck lesen und schreiben anzufuhren, auch stellete sonsten zu vormundern obiger seiner 5 Kinder ersterer Ehe seiner voriger Ehefrauw Schwester mann Hendrich Duevenbeeck von Meer, welcher dann declarirte dass beij der hinbeij praesentirende aufnahme der Scheffen Daam Reijmer und Wilhelm Vergoor, die Kinder ersterer Ehe nicht seijen verkurt zet worden; Sonsten wolten Er Jacob van Benthem, und dessen brauth Sijbilla Krusemanns wegen der kunftigen Kinder eine Einkindtschaft errichtet haben, und bahten dieses zu confirmiren, und mandatum de proclamando et copulando, an den Predigern Kerckhoff zu ertheillen.

                Resolutio

Diese EinKindtschaft wird von gerichtswegen confirmiret und solle mandatum de proclamando et capulando ertheillet werden.

Keeken den 15ten Martij 1752 Het is heede bekennt dat Jacobus van Benthem is van meijnninge om in de tweede Ehe te treden met de Persohn van Sijbilla Krusemanns soo is het gebruijck dat Jacobus van Benthem de helfft van sijn goet moet bewiesen aen sijn Kinder, dese Jacobus van Bentem heeft 5 kinder 3 Soone en 2 Dochters Mathies, Wilhelmi, Arnoldus van Benthem Johanna, Anna Maria van Benthem deese Kinder sijn alle 5 onmondig en daer booven eenen geringe staet soo hebben wij voor goet gevonde de kinder van de eerste Ehe en de Kinder van de tweede Ehe sullen weesen eeen kinder des fall Jacobus van Benthem en sijn toekoomende Bruijt hebben uijt te keeren aen de kinder van de eerste Ehe aen een ijeder kind 5 Daelder Cleefs het welcke Jacobus van Benthum sall hebben te betaelen als de kinder tot haer mondige jahren sullen gekoomen sijn,

Daer en booven sall Jacobus van Benthem en sijn Bruijt gehaelde sijn de kinder laeten leeren leesen in Schrijeven nae sijnnen staet.

Hendrich Doevenbeeck als vormonder Willem van Benthem als vormonder

Dit is het handtmerck O van Hend: Doevenbeeck

Dit is het handtmerck P van Wilh: v Benthem

Willem Vergoor Scheepen

Daem Reijmer als Scheepen

                Jacobus van Benthum

747) 26.8.1752,

Cleve den 26t. August. 1752

Coram Judice Hannes.

Erschiene Peter Hendrichs und zeigte ahn, dass Er zur dritten Ehe zu schreiten willens, doch aber da Er aus der Zweijten Ehe mit Elisabetha Brans zweij Tochter er zeuget, und solche noch im Leben wäre benanntlich

Theodora alt 4 ½ jahr

Margaretha alt  3 ½  jahr

Er aber denen Rechten zufolgen selbigen ihr Mutterlich Versterb anweisen, und zweij Vormundern anordnen muste, als zu letzteren ernanndt Jacob Janssen, und Ruloff Thiessen beijde die näheste Anverwandte gedachter zweijen Kinder, und mit Ihnen hiebeij ubergebenes Inventarium bonorum errichtet, welchem zufolge jeden Kinde pro maternis zehn reichsthlr. sambt die in inventario benannte Kleijdung zugewiesen wurden, und wie die Kinder hierunter in keinem Stucke benachtheilliget wären, so baht nunmehro man datum de copulando zu

ertheillen;

Vormunder Jacob Janssen und Ruloff Thissen declarirten stipulata manu, dass sie alles wohl nachgesehen und uberzeuget wären, dass die oberwehnte beijde Kinder beij dieser anweisung nicht vervortheillet wären;

                Resolutio

Nunmehro soll mandatum de proclamando et copulando ertheillet werden.

Keeken den 18ten Augustus 1752.

Het is ons heeden nu wel bekent als dat Peter Hendrichs van meijnnige is om in de derde Ehe te treeden met deese Persoon met Nahmen Aleijda Peekel gebooren in Mehr soo is volgens Wetten en Landts Regt, dat de kindere van de tweede Ehe, moeten affgemaeckt en haer moeders versterff aengeweesen worden;

Soo is het geschied door twee bloet mommers als Jacob Jansen en Roeloff Thijssen

In Praesentie van twee Scheepens, te weeten Hendrich Brockmann en Willem Vergoor.

Peter Hendrics heeft twee kinderen van de tweede Ehe, van sijn geweesene Ehevrau Elisabeth Brans met namen Theodora en Margritha, sijn beijde ommondigh van jaeren soo hebben de bovenbenoemde mommers alles naegesien en gewerdeert nae haer beste kennes en verstant soo schiet hier oover uijt deesen boedel voor deese twee Kinderen twijntig Rixdaelder soo is voor jeder kint ad thien rix daelder Cleefs.

Daer en boven sullen deese Kinderen hebben haer moeder zaligers kist ende haer kleederen wat tot haer moeder zal. licham toebehoorenden is geweest als volgt

1) Een gold Kruijs met een golde knoop

2) twee paar silvere gespels

3) een silvere knoop met 2 silvere stifften

4) een stoffe mantel met een stoffen Jack

5) een sarsije Jack en een zwart krippe Jack

6) een damaste Casjet met een damasten

Rook

7) eenen calemincken Rock met een sarsien rock

8) een sarsij de boors rock eenen ouden

schwartten rock

9) Drie Schorttelduecken eenen van seij

eenen Cartoenen en eenen blauen van vlessen doeck.

10) een Reegen kleet en 8 hembden

11) twee en twijntig mutzen

12) vier netteldoeckse neusdoecken en

drie nersten

Uijt kragt deeses soo hebben deese benoemde Scheepens en bloetmommers dit eijgenhandig

ondergeschreeven in oorkondt der Waerheijt

                Jacobus Janssen

X dieses zeichen hat Rulof

Thijssen in meiner

gegenwarth gezogen

Cleve de 26. aug. 1752

C.H. Hannes

Peter Hendrichs              

Willen Vergoor als Scheepen

Hendrich Broeckman als Scheepen

748) 30.12.1752,

Cleve den 30ten Decemb. 1752.

Coram Domino Judice tit: Hannes

Erschiene der Schoter Derck Scholten zeigte ahn, dass da er zur zweijten Ehe mit Catharina Kopp zu schreiten willens wäre, und noch aus der erstern Ehe mit Petronella von Benthem zweij Kinder übrig hätte, als

Otto Derck Scholten alt ungefehr

                               3 jahr, sodann

                Peter Scholten ungefahr ein

                               halb jahr alt

solche aber ihre materna angewiesen werden mussen, als hätte Er seiner Schwieger Vatter ersterer Ehe Wilh. Van Benthem, und seinen Schwagen Jacob von Benthem seine wenige haabseelig keit, in gegenwarth des Scheffen Grevel, und Bruckmann vorgezeiget, und obgleich nichtes viel uberschosse so wäre doch mit oberwehnten schwieger vatteren und schwagern van Benthem dahin ubereingekommen dass jedes Kind 5 thaler Clevisch sodann wann dieselbe mundig seijn zweij hembden haben sodann wann Kinder aus der zweijten Ehe entstünden, gleiche Kinder seijn solte wie dann auch sonsten verabrendet seijn, dass wann eines von denen jetzigen Kindern zu sterben käme, dessen portion auf das überbleibende anerfallen solle; Scheffen Hendrich Bruckmann und Grevel, wie auch der beijden Kinder naturliche Vormunder Wilhelm und Jacob van Benthem sagten, dass sie wohl uberzeuget wären dass die Kinder des Derck Scholten, durch oberwehnte abmachung nicht verkurtzet wären, und letztere gelobten stipulata manu fur die gute anferziehung der Kinder zu sorgen

                Resolutio

Weillen der Derck Scholten seinen Kinderen erster Ehe abgemachet und in allem der ordnung ein gnugen geleistet, als kan man geschehen lassen, dass derselbe mit dessen brauth Catharina Kopp praevus proclamationibus copuliret werde.

Signatum Cleve ut suprae

                C.H. Hannes

Wij onderschreevene van Derck Scholten, Wilhelm van Benthem, Jacobus van Benthem als voormommers van Derck  Scholten kinder hebben met Derck Scholten oovereengekoomen als dat elleker Kind sall hebben 5 Dalder Cleefs van haer moeders versterff en wann der een quam te sterffen sall het op het op aender vallen en wann hij met de tweede frau kinder kriegt sullen sij een kinder weesen en wann sij tot haer mondige jahren gekoomen sijn hebben sij haer moeders versterff te guet en elck 2 hembden.

Otto Derck Scholten, Peter Scholten

Duffelwarth den 28 Decemb. 1752

Dit is I Willem van                           Hendrik Grevel

Benthem sijn handmerck                            Scheepen

Jacobus van Benthem voormonder

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